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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 27/2024
Aus den Gemeinden
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Satzung | über die 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kalenborn vom 09.05.2022 zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 17.06.2024

über die 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kalenborn vom 09.05.2022 zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 17.06.2024

Der Ortsgemeinderat Kalenborn hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) -alle jeweils in der derzeit geltenden Fassung- folgende 1. Änderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Änderung der Satzung

Die Satzung der Ortsgemeinde Kalenborn zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 09.05.2022 wird wie folgt geändert:

Anlage 1 erhält folgende Fassung:

Anlage 1

der Satzung zur Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge vom 17.06.2024 der Ortsgemeinde Kalenborn Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit):

Die Ortsgemeinde Kalenborn ist eine Gemeinde mit 248 Einwohnern (Stand 30.06.2023) und besteht aus einem zusammenhängenden Ortsteil. Die Kreisstraße K 11 kann ohne großen Aufwand gequert werden und stellt keine Zäsur dar. Die Verkehrsanlagen vermitteln in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz. Die Verkehrsanlagen werden zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kalenborn, den 17.06.2024
Gez. (Siegel)
Jürgen Thomas
Ortsbürgermeister
Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 27.06.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister