Der Stadtrat Kaisersesch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 8 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) -alle jeweils in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Stadt Kaisersesch erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Drainagen.
Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die in der als Anlage dieser Satzung beigefügten Karte als Einzugsgebiet der Drainagen ausgewiesen sind.
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).
Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.