Titel Logo
Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 27/2026
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Eppenberg“, tritt in Kraft

Der Ortsgemeinderat von Eppenberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.11.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Solarpark Eppenberg“ als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Solarpark Eppenberg“ wurde der Kreisverwaltung Cochem-Zell mit Schreiben vom 16.04.2026 zur Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB vorgelegt. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell hat mit Schreiben vom 15.06.2026 (Az.: BLP-K 0150/2025) mitgeteilt, dass die Genehmigung erteilt wird.

Die Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Solarpark Eppenberg“ wird hiermit bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Solarpark Eppenberg“ umfasst die nachfolgenden Grundstücke in der Gemarkung Eppenberg:

Flur 3

Flurstücke 47/2 tlw. (Weg), 48, 51 tlw. (Weg)

Die Bebauungsplanurkunde, die textlichen Festsetzungen, die Begründung einschl. Umweltbericht, das Bodenschutzkonzept der Maibach & Ronig Architekt + Beratender Ingenieur PartGmbB, Koblenz vom 19.12.2024 sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer DE04, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB (Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen) wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

-

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvor-

gangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner wird auf die Regelung des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz hingewiesen. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eppenberg, den 25.06.2026
Ortsgemeinde Eppenberg
Nikolaus Braunschädel, Ortsbürgermeister