Die innerhalb der Ortslage von Müllenbach befindliche Gemeindestraße
Flur 5 Nr. 279/4 (Keltenstraße)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung Flur 5 Nr. 279/2 (Im Seufen), verläuft auf der gesamten Straßenparzelle Flur 5 Nr. 279/4 und endet nach ca. 100 m mit dem Übergang in den Wirtschaftsweg Flur 5 Nr. 279/3 .
Die Nutzung der Gemeindestraße wird nach ca. 84 Metern, ab der Verengung (ab den Baugrundstücken Flur 5 Nr. 279/11 und Flur 5 Nr. 279/12), auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Müllenbach festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch einzulegen
| Der Widerspruch kann | |
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch oder |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: |
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erhoben werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.
1vgl. Art.3 Nr.12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU Nr. L 257 S. 73).