Die innerhalb der Ortslage von Müllenbach befindliche Gemeindestraße
Flur 5 Nr. 205 teilweise, Flur 5 Nr. 279/3 teilweise, Flur 5
Nr. 279/5 teilweise und Flur 9 Nr. 3 teilweise (Römerstraße)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) - in der derzeit geltenden Fassung - dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung Flur 5 Nr. 279/6 (Im Seufen) und verläuft jeweils über einen Teil der Straßenparzellen Flur 5 Nr. 205, Flur 5 Nr. 279/3, Flur 5 Nr. 279/5 und Flur 9 Nr. 3. Die Straße endet nach ca. 108 Metern mit dem Übergang in die Wirtschaftswege Flur 5 Nr. 205, Flur 5 Nr. 279/3, Flur 9 Nr. 3, Flur 9 Nr. 14.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Müllenbach festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch einzulegen
| Der Widerspruch kann | |
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch oder |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: |
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erhoben werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.
1vgl. Art.3 Nr.12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU Nr. L 257 S. 73).