über die erneute, verkürzte öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die Grundstücke Gemarkung Müllenbach, Flur 6 Nr. 66 und 67 (Bereich „Heuweg“)
Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der geltenden Fassung
In der öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates Müllenbach am 05.05.2020 hat der Ortsgemeinderat Müllenbach die Aufstellung einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die Grundstücke Gemarkung Müllenbach, Flur 6 Nr. 66 und 67 (Bereich „Heuweg“) beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 20.07.2020 bis 19.08.2020 statt.
Der Ortsgemeinderat Müllenbach hat in seiner Sitzung am 10.11.2020 die eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und die nachfolgenden Änderungen des Entwurfs der Ergänzungssatzung beschlossen:
| - | Das Flurstück Nr. 67 wird als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Errichtung von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen nach § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind zulässig. |
| - | Die am südöstlichen Plangebiet vorhandene ca. 30 m lange und ca. 5 m breite Laubholzhecke auf der Parzelle 67 ist zu erhalten. Sofern für die vorgesehene Bebauung auf dem Grundstück Nr. 66 eine Beseitigung der Hecke erforderlich wird, ist als Ausgleich dafür, an der östlichen Seite des Grundstückes Nr. 67 eine neue Hecke mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen anzupflanzen. |
| - | Die Hinweise unter § 5 der Ergänzungssatzung wurden ergänzt. |
Da der Entwurf geändert wurde, erfolgt hiermit eine erneute verkürzte öffentliche Auslegung.
Der Ortsgemeinderat Müllenbach hat in seiner Sitzung am 10.11.2020 die erneute, verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen. Der geänderte Entwurf der Satzung ist daher erneut gem. § 4a Abs. 3 BauGB auszulegen. Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Der geänderte Entwurf der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, die Begründung und ein Lageplan mit der Kennzeichnung des Geltungsbereiches liegen von Montag, 01.08.2022 bis einschließlich Donnerstag, 01.09.2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer D-E01, zu folgenden Zeiten
| Montag: | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
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| 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
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| 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen auch auf der Website der Verbandsgemeinde Kaisersesch unter www.kaisersesch.de (>Aktuelles/Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Amtliche Bekanntmachungen/2022) unter dem Artikel „Ortsgemeinde Müllenbach - Erneute, verkürzte öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Heuweg“ für die Grundstücke Flur 6 Nr. 66 und 67“ einsehbar. Zudem können die Unterlagen in dem vorgenannten Zeitraum auch über das Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.
Besondere Hinweise wegen der Corona-Pandemie
Auf Grund der Corona-Problematik ist der Zutritt zur Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch nur unter den jeweils geltenden Corona-Regelungen möglich. Der Dienstbetrieb bleibt aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen nach vorheriger Terminvereinbarung mit den Mitarbeitern des Fachbereichs Infrastruktur (Sachgebiet Bauleitplanung) unter der Tel. Nr. 02653/9996-301 oder per Email: rainer.weiler@vg.kaisersesch.de möglich ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen, Bedenken und/oder Anregungen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden. Die Stellungnahmen/Bedenken/Anregungen können schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde Müllenbach deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 6 BauGB).
Die Auslegung erfolgt im Rahmen des öffentlichen Verfahrens nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.