§ 1
Änderung
Die Benutzungsordnung für das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Kalenborn vom 18.04.2023 wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 „Art und Umfang“ Abs. 1 ist der erste Satz zu streichen:
„Die Gestattung der Benutzung ist beim Ortsbürgermeister oder bei einer von der Ortsgemeinde Kalenborn beauftragten Person zu beantragen.“
und zu ersetzen durch:
„Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister oder bei einer von der Ortsgemeinde Kalenborn beauftragten Person zu beantragen.“
2. Im § 2 „Art und Umfang“ ist hinter dem 2. Absatz folgender Absatz einzufügen:
„Das Gemeindehaus ist keine Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz. Deshalb ist die zulässige Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen im Gemeindehaus auf maximal 200 Personen begrenzt.“
3. Im § 3 „Pflichten der Benutzer“ Abs. 2 streiche hinter dem 3. Satz „Die Benutzung bei Vereinen und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus“:
„Diese ist dem Ortsbürgermeister oder dem Beauftragten der Ortsgemeinde rechtzeitig zu benennen.“
und ist zu ersetzen durch:
„Diese ist bei Buchung im Online-System für öffentliche Einrichtungen zu benennen.“
§ 2
Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Benutzungsordnung für das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Kalenborn tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.