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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 29/2026
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung des Gemeindehauses Roes

Satzung

der Ortsgemeinde Roes über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Roes vom 06.07.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht für die Reservierungsgebühr entsteht an dem Tag der Reservierung. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenberechnung

1.

Die Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses und des Nebengebäudes (Raiffeisengebäude) werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Benutzungstag für

1.1

Öffentliche Festveranstaltung mit Ausschank (Tanz, Karneval, ähnliche Veranstaltung)

220,00 €

1.2

Sonstige vereinsinterne Veranstaltung (Familienabend, kulturelle Veranstaltung wie Konzert, Theater, Vereinsjubiläum, Parteiveranstaltung, Kinderkarneval)

150,00 €

1.3

Familienfeier (Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier)

150,00 €

1.4

Beerdigung 

70,00 €

1.5

Benutzung Raiffeisengebäude 

100,00 €

1.6

Benutzung kleiner Bürgersaal

100,00 €

2.

Für die Reservierung des Gemeindehauses wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 € erhoben. Diese wird bei erfolgter Nutzung mit der tatsächlichen Benutzungsgebühr verrechnet. Im Falle der Nichtbenutzung des Gemeindehauses bzw. bei Stornierung wird die Reservierungsgebühr einbehalten.

3.

Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

4.

Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungskraft der Ortsgemeinde Roes oder durch eine von der Ortsgemeinde Roes beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers.

5.

Für die Durchführung der Seniorennachmittage werden keine Gebühren erhoben. Ebenso bleibt die Benutzung des Gemeindehauses für Übungsstunden und Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine frei.

6.

Familienfeiern anlässlich „Eiserner Hochzeit" und „Diamantener Hochzeit" sind gebührenfrei, wenn die Dorfgemeinschaft gratuliert.

7.

Das Gemeindehaus kann für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine sowie für Sitzungen kommunaler und kirchlicher Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat, Verwaltungsrat, Pfarrgemeinderat usw.) gebührenfrei genutzt werden.

8.

Über Benutzungen, die nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat im Einzelfall.

§ 5

Ausleihe

Für die Ausleihe von Mobiliar werden folgende Gebühren erhoben:

5.1 Je Tisch

3,00 €

5.2 Je Stuhl

1,00 €

§ 6

Fälligkeit

Die Reservierungsgebühr wird unmittelbar nach der Reservierung beim Gebührenpflichtigen angefordert und die Benutzungsgebühr wird unmittelbar nach der Benutzung beim Gebührenpflichtigen angefordert. Die Gebühren sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 7

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 8

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 9

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses vom 24.11.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Roes, 06.07.2026
Ortsgemeinde Roes
gez.
Jörg Fuhrmann, geschäftsführender Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 09.07.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister