der Ortsgemeinde Roes über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 06.07.2026
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Schutzhütte erhebt die Ortsgemeinde Roes für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Schutzhütte und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht für die Reservierungsgebühr entsteht an dem Tag der Reservierung. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie deren Einrichtungen erfolgt.
| 1. | Die Gebühr wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben und beträgt pro Kalendertag (inkl. Nutzung des Steinofens) |
| - für Ortsansässige | 30,00 € | |
| - für Nicht-Ortsansässige | 60,00 € |
| 2. | Für die Reservierung der Schutzhütte wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben. Diese wird bei erfolgter Nutzung mit der tatsächlichen Benutzungsgebühr verrechnet. Im Falle der Nichtbenutzung der Schutzhütte bzw. bei Stornierung wird die Reservierungsgebühr einbehalten. |
| 3. | Für Ortsvereine, Schule, Kindergarten sowie für Kinder- und Jugendarbeit ist die Nutzung der Schutzhütte einmal im Jahr gebührenfrei. |
| 4. | Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen. |
| 5. | Die Reinigung der Schutzhütte erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungskraft der Ortsgemeinde Roes oder durch eine von der Ortsgemeinde Roes beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers. |
| 6. | Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat hierüber im Einzelfall. |
Die Reservierungsgebühr wird unmittelbar nach der Reservierung beim Gebührenpflichtigen angefordert und die Benutzungsgebühr wird unmittelbar nach der Benutzung beim Gebührenpflichtigen angefordert. Die Gebühren sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 23.02.2016 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.