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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 3/2023
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung des Gemeindehauses in Brieden

der Ortsgemeinde Brieden über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Brieden vom 06.01.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenberechnung

Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen für die Nutzung des Gemeindesaals mit Küche

1.

bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen

- am 1. Tag  —  105,00 €

- ab dem 2. Tag je Benutzungstag  — 75,00 €

2.

für Beerdigungskaffee und Veranstaltungen

bis max. 5 Stunden Dauer  —  65,00 €

Die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung und Strom sind mit den Pauschalbeträgen abgegolten.

Die Kosten für die Reinigung, sofern sie von den Benutzern nicht selbst durchgeführt wird, werden nach den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt.

Die Benutzung des Gemeindehauses für vereinsinterne Veranstaltungen ist gebührenfrei.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkraft-/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2022 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindeshauses vom 08.12.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Brieden, 06.01.2023
Ortsgemeinde Brieden
gez. Erwin Thönnes, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 09.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister