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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 3/2023
Aus den Gemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Laubach über die Aufhebung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Laubach

Auf Grund des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16.03.1976 (BGBl. I, Seite 546) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), beide in der jeweils geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat Laubach am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Wirtschaftswege in der Gemarkung Laubach

Flur 12 Nr. 4/13 teilweise,

Flur 12 Nr. 4/14 teilweise,

Flur 12 Nr. 5/3 teilweise,

Flur 12 Nr. 6/2 teilweise,

Flur 12 Nr. 6/3 teilweise,

Flur 12 Nr. 6/4 teilweise,

Flur 12 Nr. 6/5 teilweise,

Flur 12 Nr. 6/6 teilweise,

Flur 12 Nr. 6/7 teilweise,

Flur 12 Nr. 7/5 teilweise,

Flur 12 Nr. 8/2 teilweise,

Flur 12 Nr. 10/7 teilweise,

Flur 12 Nr. 12/2 teilweise,

Flur 12 Nr. 13/16 teilweise,

Flur 12 Nr. 13/20 teilweise

Flur 12 Nr. 13/24 teilweise,

Flur 12 Nr. 13/25 teilweise,

Flur 12 Nr. 15/17 teilweise,

Flur 12 Nr. 17/3 teilweise,

Flur 12 Nr. 20/10 teilweise und

Flur 12 Nr. 21/2 teilweise.

werden hiermit aufgehoben. Die vorgenannten Wegeflächen sind in dem dieser Satzung beigefügten Lageplan farblich gekennzeichnet. Die Wegeflächen wurden durch den Bebauungsplan „In der Kaul / Ober Bongerten“ überplant und wird teilweise als Gemeindestraße gewidmet.

Laubach, den 06.01.2023
Ortsgemeinde Laubach
(Siegel)
Manfred Adams, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 12.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister