Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.
| 1. | Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen für: | |
| Erste Etage (großer Saal): | ||
| a) Festveranstaltung (je Veranstaltungstag) | ||
| einschließlich Küchennutzung | ||
| Einheimische | 180,00 € | |
| Ortsfremde | 220,00 € | |
| b) Familienfeier (je Veranstaltungstag) einschließlich Küchennutzung | ||
| Einheimische | 180,00 € | |
| Ortsfremde | 220,00 € | |
| c) Beerdigung einschließlich Küchennutzung | ||
| Einheimische | 70,00 € | |
| Ortsfremde | 80,00 € | |
| d) Wohltätigkeitsveranstaltung je Veranstaltungstag | ||
| einschließlich Küchennutzung | ||
| Einheimische | 70,00 € | |
| Ortsfremde | 80,00 € | |
| e) Parteipolitische oder sonstige versammlungsmäßige Veranstaltung je Veranstaltungstag | ||
| einschließlich Küchennutzung | ||
| Einheimische | 180,00 € | |
| Ortsfremde | 220,00 € | |
| Erdgeschoss (kleiner Saal): | ||
| a) je Veranstaltungstag | ||
| Einheimische | 50,00 € | |
| Ortsfremde | 60,00 € | |
| b) mit Küchennutzung je Veranstaltungstag | ||
| Einheimische | 70,00 € | |
| Ortsfremde | 80,00 € | |
| Veranstaltung im Außenbereich: | ||
| a) Benutzung der Toiletten und Küche je Veranstaltungstag | ||
| Einheimische | 80,00 € | |
| Ortsfremde | 90,00 € | |
| b) Benutzung der Toiletten je Veranstaltungstag | ||
| Einheimische | 50,00 € | |
| Ortsfremde | 60,00 € | |
| Leihgebühr: | ||
| a) 1 Garnitur (1 Tisch und 6 Stühle) | 6,00 € | |
| b) 1 Tisch | 3,00 € | |
| c) 1 Stuhl | 1,00 € |
| 2. | Die Kosten für Heizung, Strom, Abwasser und Wasser sind mit den Pauschalbeträgen abgegolten. Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen. |
| 3. | Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde Laubach auf Kosten des Benutzers. |
| 4. | Der Sitzungsraum des Gemeindehauses wird für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine und Parteien sowie für Sitzungen kommunaler Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat usw.) gebührenfrei zur Verfügung gestellt. |
| 5. | Bei der Schlüsselübergabe ist eine Kaution von 100,00 € beim Vertreter der Ortsgemeinde zu hinterlegen, die nach ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeiten zurückerstattet wird. |
| 6. | Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschließen. |
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindeshauses vom 24.08.2004 in der Fassung der I. Änderung vom 02.10.2010 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.