Titel Logo
Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 3/2023
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gebührensatzung für die Benutzung des Gemeindehauses in Laubach

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenberechnung

1.

Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen für:

Erste Etage (großer Saal):

a) Festveranstaltung (je Veranstaltungstag)

einschließlich Küchennutzung

Einheimische

180,00 €

Ortsfremde

220,00 €

b) Familienfeier (je Veranstaltungstag)

einschließlich Küchennutzung

Einheimische

180,00 €

Ortsfremde

220,00 €

c) Beerdigung

einschließlich Küchennutzung

Einheimische

70,00 €

Ortsfremde

80,00 €

d) Wohltätigkeitsveranstaltung

je Veranstaltungstag

einschließlich Küchennutzung

Einheimische

70,00 €

Ortsfremde

80,00 €

e) Parteipolitische oder sonstige versammlungsmäßige Veranstaltung je Veranstaltungstag

einschließlich Küchennutzung

Einheimische

180,00 €

Ortsfremde

220,00 €

Erdgeschoss (kleiner Saal):

a) je Veranstaltungstag

Einheimische

50,00 €

Ortsfremde

60,00 €

b) mit Küchennutzung

je Veranstaltungstag

Einheimische

70,00 €

Ortsfremde

80,00 €

Veranstaltung im Außenbereich:

a) Benutzung der Toiletten und Küche

je Veranstaltungstag

Einheimische

80,00 €

Ortsfremde

90,00 €

b) Benutzung der Toiletten

je Veranstaltungstag

Einheimische

50,00 €

Ortsfremde

60,00 €

Leihgebühr:

a) 1 Garnitur (1 Tisch und 6 Stühle)

6,00 €

b) 1 Tisch

3,00 €

c) 1 Stuhl

1,00 €

2.

Die Kosten für Heizung, Strom, Abwasser und Wasser sind mit den Pauschalbeträgen abgegolten. Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

3.

Die Reinigung des Gemeindehauses erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde Laubach auf Kosten des Benutzers.

4.

Der Sitzungsraum des Gemeindehauses wird für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine und Parteien sowie für Sitzungen kommunaler Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat usw.) gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

5.

Bei der Schlüsselübergabe ist eine Kaution von 100,00 € beim Vertreter der Ortsgemeinde zu hinterlegen, die nach ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeiten zurückerstattet wird.

6.

Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschließen.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkraft-/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindeshauses vom 24.08.2004 in der Fassung der I. Änderung vom 02.10.2010 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Laubach, 30.12.2022
Ortsgemeinde Laubach
gez. Manfred Adams, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 12.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister