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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 3/2025
Aus den Gemeinden
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe

der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

in der Gemeinde Düngenheim

In der Gemarkung Düngenheim, Flur 14, Flurstück 53 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Zerlegungsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 09.01.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

"Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der

Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c - wie in der Skizze dargestellt - abgemarkt."

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 17.01.2025 bis 03.03.2025 bei Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe kann auch im Internet unter https://vermka-osteifelhunsrueck.

rlp.de/de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück einzulegen. Der Widerspruch kann

1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2. schriftlich oder zur Niederschrift bei Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, Am

Wasserturm 5a in 56727 Mayen

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück finden Sie unter https://vermka-osteifel-hunsrueck.rlp.de/ueberuns/oeffentliche-bekanntmachungen-/-oeffentliche-mitteilungen

Becker, Vermessungsoberinspektorin
Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück