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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 30/2022
Jagdgenossenschaften
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Müllenbach für das Jahr 2022 vom 21.07.2022

Aufgrund des § 6 der Genossenschaftssatzung und der zwischen Ortsgemeinde und Jagdgenossenschaft getroffenen Vereinbarung bezüglich Rechte und Pflichten der Jagdgenossenschaft beschließt der Ortsgemeinderat folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  0,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  0,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  —  0,00 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf  —  0,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  0,00 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  0,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit —  0,00 €

§ 2

Reinertrag

Es ist nicht vorgesehen, den Reinertrag an die Jagdgenossen auszuzahlen.

Müllenbach, den 21.07.2022
Andreas Klotz, Ortsbürgermeister

Hinweis:

a)

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 01.08.2022 bis einschl. Mittwoch, den 10.08.2022 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U05, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen öffentlich eingesehen werden.

b)

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 21.07.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jun, Bürgermeister