Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) sowie des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Öffentliche Bekanntmachungen |
| § 2 | Ausschüsse des Stadtrates |
| § 3 | Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse |
| § 4 | Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister |
| § 5 | Beigeordnete |
| § 6 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates |
| § 7 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen |
| § 8 | Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters |
| § 9 | Aufwandsentschädigung der Beigeordneten |
| § 10 | Aufwandsentschädigung für die Pflege von Pflanzbeeten in den städtischen Straßen |
| § 11 | Inkrafttreten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Mitteilungsblatt „Region im Blick“ der Verbandsgemeinde Kaisersesch.
Eine zusätzliche Bekanntmachung erfolgt in der „meinOrt-App“ des Linus Wittich Verlag unter der Rubrik „Stadt Kaisersesch“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Stellen:
| 1. | An der Kath. Pfarrkirche (links neben der Haupttreppe) |
| 2. | An der „Alten Schule“, Koblenzer Straße (Giebel Straße „Heideberg“) |
| 3. | An der gemeindlichen Grünfläche an der Einmündung Marienau/Eichenstraße/Bahnhofstraße |
Zusätzlich werden dringliche Sitzungen durch Veröffentlichung in der meinOrt-App des Linus Wittich Verlag unter der Rubrik „Stadt Kaisersesch“ sowie unter der Adresse „https://ratsinfosystem.kaisersesch.de“ im Rats- und Bürgerinformationssystem der Verbandsgemeinde Kaisersesch bekanntgemacht.
(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(6) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Gemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an den Stellen gemäß Abs. 4 Ziffern 1-3 befinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Hauptausschuss |
| Der Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern des Stadtrates. | |
| 2. | Bau-, Planungs- und Umweltausschuss |
| Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, von denen mindestens sechs dem Stadtrat angehören sollen. | |
| 3. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| Der Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern des Stadtrates. | |
| 4. | Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport und Soziales |
| Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, von denen mindestens sechs dem Stadtrat angehören sollen. | |
| 5. | Festausschuss |
| Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, von denen mindestens sechs dem Stadtrat angehören sollen. Zusätzlich können die Vorsitzenden der Vereine oder deren Stellvertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen des Festausschusses teilnehmen. |
(2) Für die Mitglieder der Ausschüsse ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.
(1) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Stadtrat vorbehalten. Soweit einem Ausschuss nicht die endgültige Entscheidung obliegt, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Hierzu gehört auch die Beratung über Satzungen und den Haushaltsplan, soweit Angelegenheiten des Ausschusses berührt sind.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates.
(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Die Vorbereitung des Haushaltsplans |
| 2. | Die endgültige Entscheidung über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen über 7.500,00 € bis 15.000,00 € im Einzelfall soweit sie für einzelne Projekte der Stadt durch Beschluss des Stadtrates oder durch diese Satzung nicht einem anderen Ausschuss ausdrücklich übertragen ist. Der Stadtrat ist über die Vergaben in seiner nächsten öffentlichen Sitzung zu unterrichten. |
| 3. | Die endgültige Entscheidung über Anträge auf Erlass von Steuern, Abgaben und sonstigen Forderungen der Stadt Kaisersesch bis 5.000,00 €. |
| 4. | Stundung städtischer Forderungen über 1.500,00 € bis 5.000,00 € und unbefristete Niederschlagung städtischer Forderungen bis zur gleichen Höhe. |
| 5. | Die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen über 2.500,00 Euro bis zum Betrag von 7.500,00 €. Über die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist der Stadtrat in der nächsten Sitzung zu unterrichten. |
| 6. | Die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten im Rahmen der Ermächtigung in der Haushaltssatzung. |
| 7. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von 7.500,00 € soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist. |
| 8. | Die Vorbereitung des Erwerbs, Verkaufs und des Tauschs von Grundstücken und die hierfür notwendigen Beschlussempfehlungen an den Stadtrat sowie die Bewilligung und Löschung von dinglichen Rechten im Grundbuch. |
| 9. | Die endgültige Entscheidung über die Verpachtung, Vermietung und grundstücksgleichen Rechte von städtischen Liegenschaften |
| 10. | Die Erarbeitung von Vorschlägen für Fremdenverkehrsförderung und zu wirtschaftlichen Angelegenheiten der Stadt Kaisersesch. |
| 11. | Kontakte mit ansässigen und ansiedlungswilligen Betrieben soweit sie an die Stadt herangetragen werden. |
(4) Dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Die Vorbereitung der Entscheidung über die bauliche und technische Ausgestaltung von Grundstücken, Gebäuden und Einrichtungen der Stadt Kaisersesch soweit hierfür kein besonderer Ausschuss gebildet ist. |
| 2. | Die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates über die Bauleitplanung. |
| 3. | Die endgültige Entscheidung über die Unterhaltung der Straßen und der gemeindlichen Wirtschaftswege. |
| 4. | Die Erarbeitung von Vorschlägen zu umweltpolitischen Angelegenheiten der Stadt Kaisersesch. |
| 5. | Die Vergabe von Aufträgen gemäß Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel mit einem Gegenwert von über 7.500,00 € bis 15.000,00 €. Der Stadtrat ist über die Vergaben in seiner nächsten öffentlichen Sitzung zu unterrichten. |
(5) Dem Rechnungsprüfungsausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
Die in § 112 Abs. 1 GemO festgelegten Aufgaben.
(6) Dem Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport und Soziales wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Die Erarbeitung von Vorschlägen im Jugend-, Kultur-, Sport und Sozialbereich, soweit die Stadt Kaisersesch zuständig ist. |
| 2. | Die Pflege des Kontaktes mit den Jugend-, Kultur-, Sport- und Sozialorganisationen. |
| 3. | Die Vergabe von Aufträgen gemäß Abs. 5 Ziffer 1 und 2 im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel mit einem Gegenwert von über 7.500,00 € bis 15.000,00 €. Der Stadtrat ist über diese Vergaben in der nächsten öffentlichen Sitzung zu unterrichten. |
| 4. | Zuschussbewilligungen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel mit einem Gegenwert von bis zu 7.500,00 €. |
(7) Dem Festausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Planung und Organisation der Veranstaltungen in der Stadt Kaisersesch |
| 2. | Die Vergabe von Aufträgen gemäß Abs. 6 Ziffer 1 im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel mit einem Gegenwert bis 2.500,00 €. |
(8) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.
Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung von unerheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 7.500,00 € im Einzelfall, |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses, |
| 4. | Stundung städtischer Forderungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 € im Einzelfall und unbefristete Niederschlagung städtischer Forderungen bis zur gleichen Höhe. |
| 5. | Einvernehmen nach dem Baugesetzbuch und Zustimmung nach der Landesbauordnung, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und die bauordnungsrechtlichen Belange der Stadt gewahrt bleiben. |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 7. | Entscheidung über die Nichtausübung von Vorkaufsrechten, wenn sich keine Anhaltspunkte für die Geltendmachung ergeben. |
Über die getroffenen Entscheidungen ist der Stadtrat in der nächsten Sitzung unter „Mitteilungen“ zu unterrichten.
(1) Die Stadt hat drei Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absatzes 2 und 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 € je Rats- und Fraktionssitzung.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Form eines Durchschnittssatzes in Höhe bis max. 25,00 €, der nach der Einzelfallprüfung gewährt wird.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das 1,5-fache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.
(7) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten eine Entschädigung in Höhe des Zweifachen des Sitzungsgeldes der Ratsmitglieder für die jeweils stattfindende Fraktionssitzung.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 €.
(2) Die Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates, die nicht Mitglied in einem Ausschuss sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und Besprechungen mit dem Stadtbürgermeister eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(1) Der ehrenamtliche Stadtbürgermeister erhält gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 %. Werden die Sätze des § 12 Abs. 1 Entschädigungsverordnung geändert, so ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Beginn des Monats an, der dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung folgt.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) Neben der Entschädigung nach Abs. 1 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei einem Arbeitnehmer auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ist der Stadtbürgermeister selbstständig tätig, erhält er auf Antrag Verdienstausfall in Höhe des Durchschnittssatzes dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Sofern er weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen kann, ihm aber im beruflichen und häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch Nachholung versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhält er auf Antrag einen Ausgleich, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 8 Abs. 1. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Beigeordnetengespräche (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 3 bis 5 sowie § 8 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Besprechungen mit dem Stadtbürgermeister
1. bis zu einer Zeitdauer von insgesamt 4 Stunden die Hälfte der täglichen Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 8 Abs. 1;
2. ab einer Zeitdauer von insgesamt 4 Stunden die volle tägliche Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 8 Abs. 1.
Anlieger, andere interessierte Einwohner, Gruppen und Vereine erhalten für die Pflege von Pflanzbeeten in den städtischen Straßen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 € im Jahr.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 05.09.2019 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.