1. Allgemeines
Die Stadt Kaisersesch gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuwendungen zur allgemeinen Jugendförderung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht nicht.
2. Zuwendungsfähige Vorhaben
Zuwendungen können für alle Einrichtungen, Veranstaltungen und Projekte der allgemeinen Jugendförderung gewährt werden. Sie müssen dazu beitragen, die Entwicklung junger Menschen zu fördern, sie zur Selbstbestimmung zu befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anzuregen und hinzuführen.
3. Empfänger von Zuwendungen
Anträge auf Förderung können zum einen Jugendgruppen, Jugendtreffs, anerkannte Jugendorganisationen und Vereine mit Jugendabteilungen oder ähnlichem mit Sitz in der Stadt Kaisersesch nach Nr. 2 dieser Richtlinien stellen. Bei diesen werden alle teilnehmenden Kinder und Jugendlichen gefördert.
Zum anderen wird ebenfalls ein Zuschuss gewährt, wenn der Sitz des Ausrichters einer Veranstaltung nicht in der Stadt liegt, es sich z.B. einen übergreifenden Gebietsverband handelt und die jeweilige Veranstaltung von Kindern der Stadt Kaisersesch besucht wird. Für die Höhe des Zuschusses sind in diesem Fall allerdings nur die Kinder und Jugendlichen der Stadt Kaisersesch ausschlaggebend.
4. Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung
Eine Förderung ist nur auf Antrag möglich. Der jeweilige Träger hat die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme zu erfüllen. Eine angemessene Eigenleistung hat der jeweilige Träger zu erbringen.
Der Antrag kann innerhalb 6 Wochen nach Ablauf der Veranstaltung gestellt werden. Für die Bearbeitung der Anträge ist die Verbandsgemeinde Kaisersesch verantwortlicher Ansprechpartner.
Anträge auf Jugendförderung an die Verbandsgemeinde Kaisersesch gelten gleichzeitig auch für die Zuschussgewährung für die Jugendförderung der Stadt Kaisersesch.
5. Bewilligung und Auszahlung
Die Zuwendungen der Stadt Kaisersesch werden von der Verbandsgemeindeverwaltung im Einklang mit dieser Richtlinie bewilligt.
Neben dem Antrag hat der Träger hat nach Durchführung der Veranstaltung nach Nr. 6 eine Teilnehmerliste, aus der Name, Vorname, Wohnort und Alter der Teilnehmer hervorgehen, vorzulegen. Entsprechende Vordrucke werden durch die Verbandsgemeinde zur Verfügung gestellt.
6. Freizeitmaßnahmen
Gefördert werden Fahrten, Zeltlager und Freizeiten mit 3,00 € je Tag und Teilnehmer.
Förderfähig sind die Veranstaltungen mit einer Dauer bis zu 14 Veranstaltungstagen.
Die Mindestdauer der Veranstaltung der Maßnahme nach Nr. 6 beträgt 5 Stunden, die Mindestteilnehmerzahl 5 Personen.
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betreuung werden auch für die Betreuung eingesetzte Personen beim Förderbetrag berücksichtigt. Bei der Berechnung werden mindestens 2, im Weiteren (ab 11 Teilnehmer) maximal 1 Betreuer je angefangene 5 Teilnehmer anerkannt.
Die Teilnehmer, mit Ausnahme der Betreuer, dürfen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
7. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Regelung vom 25.03.2010 außer Kraft.