vom 21.07.2025
Der Verwaltungsrat hat den beigefügten Wirtschaftsplan beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält folgende Festsetzungen:
§ 1 Erfolgs- und Vermögensplan
Der Wirtschaftsplan wird wie folgt festgestellt:
1. im Erfolgsplan
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 16.500 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — -39.100 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — -22.600 €
2. im Vermögensplan
die Einnahmen auf — 22.600 €
die Ausgaben auf — -22.600 €
Saldo Einnahmen / Ausgaben — 0 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite, wird festgesetzt auf — 0 €
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 €
§ 4 Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf — 50.000 €.
Hinweis:
a) Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 28.07.2025 bis einschl. Mittwoch, den 06.08.2025 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, öffentlich aus. Der Wirtschaftsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen öffentlich eingesehen werden.
b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.