Die Umkleidekabine auf dem Waldsportplatz in Kaisersesch steht in der Trägerschaft der Stadt Kaisersech. Sie dient nur sportlichen Zwecken und steht dem Schulsport und den Sportorganisationen gemäß § 15 Abs. 2 Sportförderungsgesetz für den Übungs- und Wettkampfsport oder für eigene Zwecke der Stadt zur Verfügung.
Die Gestattung der Benutzung ist beim Stadtbürgermeister zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Umkleidekabine die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.
Das Hausrecht in der Umkleidekabine steht der Stadt Kaisersesch und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt für den vorher vereinbarten Zeitraum.
Der Benutzer muss die Umkleidekabine pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten, insbesondere auf Einrichtungsgegenstände und Pokale, die durch den Sportverein eingebracht sind. Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Stadtbürgermeister zu melden und umgehend vom Benutzer oder der Stadt auf Kosten des Benutzers zu beheben.
Der Benutzer darf die Umkleidekabine nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Unterhaltungskosten (Strom, Wasser, Heizung) sind vom Benutzer so gering wie möglich zu halten.
Die Benutzung durch Vereine und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist bei dem Stadtbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Stadt vor Erteilung der Gestattung zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.
Die Umkleidekabine und Sanitäranlagen sind nach der Benutzung ordnungsgemäß zu reinigen. Andernfalls wird diese Reinigung durch eine von der Stadt beauftragte Reinigungskraft auf Kosten des Benutzers vorgenommen.
Die Stadt übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter während der Veranstaltung oder in zeitlichem oder räumlichem Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Beauftragte.
Die Haftung der Stadt als Grundstückeigentümerin für den verkehrssicheren Zustand der Gebäude gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
Der Benutzer haftet für Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.
Mit der Benutzung der Umkleidekabine erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 26.06.2012 außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.