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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 32/2023
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kaiser Logen“, Stadt Kaisersesch, tritt in Kraft

Der Stadtrat von Kaisersesch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.06.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kaiser Logen“ als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) beschlossen.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Kaiser Logen“ erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der Bebauungsplan bedarf daher keiner Genehmigung durch die Kreisverwaltung Cochem-Zell. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Der Satzungsbeschluss des Stadtrates Kaisersesch über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kaiser Logen“ vom 02.06.2022 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Kaiser Logen“ in Kraft.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Kaiser Logen“ umfasst die nachfolgenden Grundstücke in der Gemarkung Kaisersesch:

Flur 6

Flurstücke 16/3 und 16/4 (bisher 16/2), 16/5 und 16/6 (bisher 16/1), 17/1 und 17/2 (bisher 17), 18/1 und 18/2 (bisher 18), 19/1 und 19/2 (bisher 19), 20/1 und 20/2 (bisher 20), 21/1 und 21/2 (bisher 21), 22/1 und 22/2 (bisher 22), 23/2 und 23/3 tlw. (Weg) (bisher 23/1 tlw. (Weg)), 24 sowie

Flur 11

Flurstücke 109/1, 109/12, 109/13, 239/1 (bisher 239 tlw. (Entwässerungsgraben))

Die Satzung, die Bebauungsplanurkunde, die textlichen Festsetzungen, der Vorhaben- und Erschließungsplan, die Begründung, der Fachbeitrag Artenschutz sowie die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Bau einer Gemeindestraße werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer D-E01, während den Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.

beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird auf die Regelung des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz hingewiesen.

Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 01.08.2023
Stadt Kaisersesch
Gerhard Weber, Stadtbürgermeister