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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 32/2025
Aus den Gemeinden
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Satzung

über die I. Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Illerich vom 06.03.2025

Der Ortsgemeinderat von Illerich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende I. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Ortsgemeinde Illerich über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 15.10.2021 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

1 § 12 wird wie folgt ergänzt:

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten (§ 13),

b)

gemischte Grabstätten (§ 13a),

c)

Wahlgrabstätten (§ 14),

d)

Urnengrabstätten als Reihen- und Urnendoppelgrabstätten (§ 15),

e)

Rasengrabstätten (§ 16)

f)

anonyme Urnengrabstätten

g)

Ehrengrabstätten.

h)

halbanonyme Urnenreihengrabstätten

2 § 15 wird wie folgt ergänzt:

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnenreihengrabstätten

b)

in Urnenwahlgrabstätten

c)

in Reihengrabstätten

d)

in gemischten Grabstätten nach Maßgabe des § 13a

e)

in Rasengrabstätten (§ 16)

f)

in anonymen Grabstätten (§ 17)

g)

in zweistelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 4 Aschen

h)

halbanonyme Urnenreihengrabstätten

(5) Halbanonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Die Grabflächen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Eine private Grabpflege sowie das Aufbringen von Grablampen und Grabschmuck ist nicht gestattet. In jeder Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden.

Die Namen der Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum werden auf Namensplatten durch die Friedhofsverwaltung an den Gedenkstehlen angebracht. Andere Plaketten und Schilder sind nicht zulässig.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderung der §§ 12 und 15 tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

Illerich, den 07.04.2025
Helmut Braunschädel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 29.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister