Aufgrund des § 6 der Genossenschaftssatzung und der zwischen Ortsgemeinde und Jagdgenossenschaft getroffenen Vereinbarung bezüglich Rechte und Pflichten der Jagdgenossenschaft beschließt der Ortsgemeinderat folgende Haushaltssatzung:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 9.900,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 19.200,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — - 9.300,00 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 9.900,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf — 16.400,00 €
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — -6.500,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf —
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf —
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 0,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — -6.500,00 €
Es ist nicht vorgesehen, den Reinertrag an die Jagdgenossen auszuzahlen.
Hinweis:
| a) | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 22.08.2022 bis einschl. Mittwoch, den 31.08.2022 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U05, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen öffentlich eingesehen werden. |
| b) | Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. |
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.