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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 33/2023
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung - 1. Änderungssatzung der Ortsgemeinde Roes über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Roes“

1. Änderungssatzung der Ortsgemeinde Roes über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

„Ortskern Roes“

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 07. Februar 2023 (GVBl. S. 29), und § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), hat der Ortsgemeinderat Roes in seiner öffentlichen Sitzung am 26.06.2023 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Änderung des Sanierungsgebietes

(1) Das Grundstück Gemarkung Roes, Flur 4 Nr. 347, wird aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Roes“ herausgenommen. Der beigefügte Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, wurde entsprechend angepasst.

(2) Die Satzung der Ortsgemeinde Roes über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Roes“ vom 10.05.2021 bleibt im Übrigen unberührt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Roes, 04.07.2023
Ortsgemeinde Roes
gez. Jörg Fuhrmann, Ortsbürgermeister

1.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

2.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (§ 24 Abs. 6 Satz 1 GemO) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 (§ 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO) geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 (§ 24 Abs. 6 Satz 1 GemO) genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Bauamt, Zimmer D-E05 während den allgemeinen Dienststunden, eingesehen werden.