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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 33/2025
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Ortsgemeinde Masburg | 1. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Gemeindesaales in Masburg

über die 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Masburg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindesaales in Masburg vom 01.08.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Änderung

1.

§ 4 Gebührenberechnung Abs. (1) erhält folgende neue Fassung:

Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Benutzungstag für eine:

1.

Festveranstaltung

2.

Vereinsinterne Veranstaltung

3.

Familienfeier/Hochzeit/Jubiläum

4.

Beerdigung

In der jeweiligen Benutzungsgebühr sind die Nebenkosten für den Verbrauch von Wasser, Abwasser, Strom und Heizung enthalten. Außenstrom wird nach Verbrauch abgerechnet.

2.

§ 4 Gebührenberechnung Abs. (4) erhält folgende neue Fassung:

Der anfallende Müll ist vom Benutzer selbst zu entsorgen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

Masburg, 01.08.2025
Ortsgemeinde Masburg
gez.
Patrick Schopp, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 05.08.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister