Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
| 1. | § 4 Gebührenberechnung Abs. (1) erhält folgende neue Fassung: |
| Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Benutzungstag für eine: |
| 1. | Festveranstaltung | 180,00 € |
| 2. | Vereinsinterne Veranstaltung | 150,00 € |
| 3. | Familienfeier/Hochzeit/Jubiläum | 150,00 € |
| 4. | Beerdigung | 70,00 € |
| In der jeweiligen Benutzungsgebühr sind die Nebenkosten für den Verbrauch von Wasser, Abwasser, Strom und Heizung enthalten. Außenstrom wird nach Verbrauch abgerechnet. | ||
| 2. | § 4 Gebührenberechnung Abs. (4) erhält folgende neue Fassung: | ||
| Der anfallende Müll ist vom Benutzer selbst zu entsorgen. | ||
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.