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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 33/2026
Jagdgenossenschaften
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Jagdgenossenschaft Kaisersesch | Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Kaisersesch für das Jahr 2026 vom 29.04.2026

der Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Kaisersesch für das Jahr 2026 vom 29.04.2026

Die Jagdgenossenschaftsversammlung hat auf Grund § 6 der Genossenschaftssatzung in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

8.400,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

9.400,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-1.000,00 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

8.400,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

7.400,00 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

1.000,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

-1.000,00 €

§ 2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000 € überschritten sind. Bis zu diesem Betrag entscheidet der Vorstand der Jagdgenossenschaft, darüber hinaus die Jagdgenossenschaftsversammlung.

§ 3 Reinertrag der Jagdnutzung

Es ist nicht vorgesehen, den Reinertrag aus der Jagdnutzung an die Jagdgenossen auszuzahlen.

Kaisersesch, den 29.04.2026
Walter Näckel, Jagdvorsteher

Hinweis:

a)

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 17.08.2026 bis einschl. Mittwoch, den 26.08.2026 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen, eingesehen werden.

b)

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 06.08.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister