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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 33/2026
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung Bauleitplanung der Ortsgemeinde Düngenheim 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Düngenheim“ - Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch -

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Düngenheim

2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Düngenheim“

- Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch -

Offenlage/öffentliche Auslegung/Veröffentlichung Internet

Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Für die Grundstücke Gemarkung Düngenheim, Flur 10, Flurstücke 65 - 72 besteht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Biogasanlage Düngenheim“ in der Fassung der 1. Änderung. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung,Biogasanlage und sonstige erneuerbare Energien’ festgesetzt. In diesem Sondergebiet sind solche Anlagen und Einrichtungen zulässig, die der energetischen Herstellung und Nutzung von Biomasse dienen. Nach den derzeit gültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes beträgt die grundsätzlich max. zulässige Gebäudehöhe 12,50 m über dem natürlichen Gelände bzw. dem Geländean- und -abtrag. Der Ortsgemeinderat Düngenheim hat in der öffentlichen Sitzung am 06.08.2026 dem Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Biogasanlage Düngenheim" zugestimmt. Durch diese Änderung soll lediglich die Anpassung der Gebäudehöhen an den vorgesehenen Standorten des Pufferspeichers bzw. des Fermenters auf 18,50 m bzw. 25,50 m über dem natürlichen Gelände bzw. dem Geländean- und -abtrag erfolgen. Die entsprechenden Teilbereiche ergeben sich aus dem Bebauungsplanentwurf.

Der Entwurf zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Düngenheim“ der Ortsgemeinde Düngenheim, bestehend aus der Planurkunde, den textlichen Festsetzungen und der Begründung wird gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der Zeit von

Freitag, 21.08.2026

bis einschließlich

Montag, 21.09.2026

im Internet auf der Website der Verbandsgemeinde Kaisersesch unter www.kaisersesch.de (>Aktuelles/Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Amtliche Bekanntmachungen) unter dem Artikel „Ortsgemeinde Düngenheim - Offenlage der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ‚Biogasanlage Düngenheim‘“ veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die vorgenannten Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer DE04, zu folgenden Zeiten

Montag:

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag:

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Mittwoch:

08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Donnerstag:

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag:

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Zudem können die Unterlagen in dem vorgenannten Zeitraum auch über das Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.

Die Veröffentlichung im Internet und die Auslegung erfolgen im Rahmen des förmlichen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB.

Das Plangebiet ist aus dem nachstehend abgedruckten Entwurf des Bebauungsplanes ersichtlich.

Die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Düngenheim“ umfasst die Grundstücke

Gemarkung Düngenheim

Flur 10

Flurstücke 66 tlw., 67 tlw., 68 tlw., 69tlw., 70 tlw. und 71 tlw.

Während der oben genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen, Bedenken und/oder Anregungen zu dem Entwurf des genannten Bebauungsplanes abgegeben werden. Die Stellungnahmen/Bedenken/Anregungen können schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung abgegeben werden. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 4, § 4a Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den o.a. Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Änderungsverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht gegenüber der Privatperson genutzt.

Hinweis:

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird neben der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB auch von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Düngenheim, den 10.08.2026
Ortsgemeinde Düngenheim
Mike Kaiser, Ortsbürgermeister