Die Friedhofsverwaltung der Ortsgemeinde Düngenheim bittet um Beachtung und Einhaltung der Vorschriften, dass Grabschmuck nur eingeschränkt abgelegt werden darf, gemäß der Friedhofssatzung.
Leider ist vermehrt festzustellen, dass an vielen Rasengrabstätten entgegen der Satzung in § 13 und § 15 eindeutig geregelten Grabgestaltung, Grabschmuck abgelegt wird.
Der Auszug aus der Satzung lautet wie folgt:
§ 13 Nr. 3, § 15, Nr. 5
Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die auf einem eigens hierfür zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Die Gräber erhalten einheitliche, von der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellte Namensplatten aus Granit in einer Größe von Breite 0,40 m x Höhe 0,30 m x Dicke 0,04 m. Sie werden ebenerdig angelegt und mit Gras eingesät. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Grabschmuck, der bei der Bestattung abgelegt wird, ist spätestens 14 Tage nach der Bestattung zu entfernen. Weiterhin ist das Aufstellen von Grabschmuck und Grableuchten in der Zeit vom 31.10. / Gräbersegnung bis Ostern zulässig. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten.