Die innerhalb der Ortslage von Masburg befindliche Gemeindestraße
Flur 8 Nr. 646/6, Flur 8 Nr. 860/5, Flur 8 Nr. 865/14, Flur 8 Nr. 867/18, Flur 8 Nr. 870/13 teilweise, Flur 8 Nr. 870/14 teilweise, Flur 9 Nr. 61 teilweise, Flur 9 Nr. 80/1 teilweise, Flur 9 Nr. 91
(Brunnenstraße)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße besteht aus zwei Teilen und einer Stichstraße. | |
a) | Das Teilstück 1 beginnt an der Einmündung in Flur 9 Nr. 80/1 (Glockenstraße), verläuft über die gesamten Straßenparzellen Flur 8 Nr. 646/6 und Flur 8 Nr. 860/5 sowie über einen Teil der Straßenparzelle Flur 9 Nr. 61 teilweise und endet an der Einmündung in Flur 8 Nr. 647/30 (Kreisstraße K 13 - Hauptstraße). |
b) | Das Teilstück 2 beginnt an der Einmündung in Flur 8 Nr. 647/29 (Kreisstraße K 12 - Hauptstraße), verläuft über die gesamte Straßenparzelle Flur 8 Nr. 865/14 sowie über einen Teil der Straßenparzellen Flur 8 Nr. 870/13, Flur 8 Nr. 870/14 und Flur 9 Nr. 80/1. Sie endet mit der Einmündung in Flur 9 Nr. 80/1 (Glockenstraße). |
c) | Das Teilstück 3 beginnt an der Einmündung in Flur 9 Nr. 80/1 (Glockenstraße), verläuft über die gesamten Straßenparzellen Flur 8 Nr. 867/18, Flur 9 Nr. 91 und endet an der Einmündung in Flur 8 Nr. 867/19 (Kreisstraße K 12 – Eppenberger Straße). |
Die Nutzung der Gemeindestraße Flur 8 Nr. 867/18, Flur 9 Nr. 91 wird auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Masburg festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch einzulegen.
Der Widerspruch kann | |
1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch oder |
2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: |
erhoben werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.
1vgl. Art.3 Nr.12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU Nr. L 257 S. 73).