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Ausgabe 35/2024
Aus den Gemeinden
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kail vom 08.12.2015 in der Fassung der II. Änderung vom 26.03.2024

der Ortsgemeinde Kail vom 08.12.2015 in der Fassung der II. Änderung vom 26.03.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) alle in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den gemeinschaftlichen Friedhof der Ortsgemeinden Brieden und Kail in Kail. Die Verwaltung obliegt der Ortsgemeinde Kail entsprechend der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Brieden und Kail vom 31.10.1985.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinden Brieden und Kail waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Ortsfremde, für die kein Nutzungsanspruch besteht, können nach Maßgabe einer Sondervereinbarung außerhalb der Gebührenregelung auf dem Friedhof bestattet werden.

(4) Die Bestattung anderer Personen als nach Abs. 2 bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b)

Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa)

ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb)

die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Das Ausführen gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof ist der Friedhofsverwaltung spätestens drei Tage vor Beginn nach Art und Umfang anzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in Urnenreihengrabstätten beigesetzt.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden vom jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen werden nur in der kalten Jahreszeit (01.11.-31.03.) zugelassen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche und richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten (§ 13),

b)

gemischte Grabstätten (§ 13a),

c)

Wahlgrabstätten (§ 14),

d)

Urnengrabstätten als Reihen- und Urnendoppelgrabstätten (§ 15),

e)

Rasengrabstätten als Reihengrabstätten für Erdbestattungen (§ 16 Abs. 2)

f)

Rasengrabstätten als Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (§ 16 Abs. 3)

g)

Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten (§ 16 Abs. 4)

h)

Rasengrabstätten als Urnenwahlgrabstätten (§ 16 Abs. 5

(2) Die Friedhofsverwaltung erstellt hierzu einen Belegungsplan, in dem die einzelnen Grabfelder dargestellt sind.

(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Die Reihengräber haben folgende Maße:

a)

Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m,

b)

Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:

Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,40 m.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden.

(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) und nach § 16 Abs. 1 Buchst. a) kann durch Beschluss des Gemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Buchst. a)), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Beisetzung als Urnengrabstätte.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen bei Eintritt eines Bestattungsfalles gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Wahlgrabstätten werden als Doppelgrabstätten vergeben. Doppelgrabstätten werden nur vergeben, wenn der Erstverstorbene das 60. Lebensjahr vollendet hat. In teil- oder vollbelegten Doppelgrabstätten ist die zusätzliche Beisetzung von einer Urne zulässig.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Es ist nur eine Verlängerung erlaubt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die Ruhefrist hinaus ist nicht zulässig. Ein angefangenes Jahr zählt als volles Jahr.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Wahlgrabstätten kann nicht zurückgeben werden.

(8) Die Wahlgräber haben folgende Maße:

Länge 2,00 m, Breite 1,80 m, Abstand 0,40 m.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnenreihengrabstätten (§ 15),

b)

in Urnendoppelgrabstätten (§ 15),

c)

in Reihengrabstätten (§ 13),

d)

in gemischten Grabstätten (§ 13a),

e)

in Wahlgrabstätten (§ 14),

f)

Rasengrabstätten (§ 16)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die auf dem dafür vorgesehenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Gräber haben folgende Größe: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m, Abstand 0,40 m.

(3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnendoppelgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Gräber haben folgende Größe: Breite 1,00 m, Länge 0,70 m, Abstand 0,40 m.

(4) Auf Urnenreihen- und Urnendoppelgrabstätten sind liegende und stehende Grabmale zulässig. Die Grabmale dürfen eine Höhe von max. 1,00 m nicht überschreiten.

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten, die in einem besonderen Grabfeld für jede Grabart einzeln ausgewiesen werden. Es werden folgende Rasengrabarten eingerichtet:

a)

Rasengrabstätten als Reihengrabstätten (Erdbestattungen),

b)

Rasengrabstätten als Wahlgrabstätten (Erdbestattungen),

c)

Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten,

d)

Rasengrabstätten als Urnenwahlgrabstätten.

(2) Rasengrabstätten für Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Bei Rasengrabstätten als Reihengrabstätte für Erdbestattungen ist als Plattenmaterial für die Grabplatte Naturstein vorgeschrieben. Die Platten müssen eine Länge von 60 cm und eine Breite von 80 cm aufweisen. Die Stärke der Platten soll 5 cm nicht unterschreiten.

(4) Bei Rasengrabstätten als Wahlgrabstätte für Erdbestattungen ist als Plattenmaterial für die Grabplatte Naturstein vorgeschrieben. Die Platten müssen eine Länge von 60 cm und eine Breite von 120 cm aufweisen. Die Stärke der Platten soll 5 cm nicht unterschreiten.

Rasengrabstätten als Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als zweistellige Grabstätten vergeben.

(4) Bei Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätte ist eine liegende Grabplatte in Naturstein mit den Maßen Länge 40 cm x Breite 30 cm x Stärke von mindestens 5 cm vorgeschrieben. Es ist nur eine Urne pro Grabstätte zulässig.

(5) Bei Rasengrabstätten als Urnenwahlgrabstätte ist eine liegende Grabplatte in Naturstein mit den Maßen Länge 50 cm x Breite 40 cm x Stärke von mindestens 5 cm vorgeschrieben. Urnenwahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben

(6) Bei der Gestaltung der Rasengrabstätten für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) gilt:

Die Platten sind mit Schienen oder Sturz so zu fixieren, dass ein Absacken ver-hindert wird. Die Grabplatten sollen so in den Boden eingearbeitet werden, dass ein Befahren der Fläche mit einem Grasmäher störungsfrei möglich ist. Der Abstand zwischen den Grabstätten soll 40 cm betragen.

In der Mitte der Platte ist eine Stehle zulässig, dessen Höhe 80 cm nicht überschreiten darf. Wird eine Stehle angebracht ist diese so zu dimensionieren und zu platzieren, dass nach allen Seiten ein Randbereich von mindestens 15 cm für Mäharbeiten freibleibt. Die Stehle muss den Vor- und Zunamen des/der Verstorbenen, sowie dessen Geburts- und Sterbedaten enthalten. Wird keine Stehle angebracht ist die Schrift in die Grabplatte einzuarbeiten und der Hintergrund muss getönt werden (vertiefte Schrift). Die Bedingungen für dieses Rasengrab sind in jedem Einzelfall schriftlich anzuerkennen.

Die Gräber werden ebenerdig angelegt und mit Gras eingesät. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablichtern ist zulässig, wenn das Befahren mit einem Grasmäher weiterhin störungsfrei gewährleistet werden kann.

(7) Bei der Gestaltung der Rasengrabstätten als Urnenreihen- und –wahlgrab-stätten gilt:

Die Grabplatte muss den Vor- und Zunamen des/der Verstorbenen, sowie dessen Geburts- und Sterbedaten enthalten. Die Schrift muss in die Grabplatte eingearbeitet und der Hintergrund getönt werden (vertiefte Schrift). Die Platte ist mit Schienen oder Sturz so zu fixieren, dass ein Absacken verhindert wird. Die Grabplatte soll so in den Boden eingearbeitet werden, dass ein Befahren der Fläche mit einem Grasmäher störungsfrei möglich ist. Die Bedingungen für dieses Rasengrab sind in jedem Einzelfall schriftlich anzuerkennen.

Die Gräber werden ebenerdig angelegt und mit Gras eingesät. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. In der Zeit von 1 Woche nach Ostern bis 1 Woche vor Allerheiligen ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten.

(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten auch für Rasengrabstätten.

5. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 17

Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Person nach § 9 BestG, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist nicht zulässig.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(6) Bei Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten.

(7) Reihen-, Urnenreihen- und Wahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 19

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

6. Grabmale

§ 20

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21

Material, Form, Inschriften und Größe der Grabmale

(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig:

1. Gesteine,

2. Holz,

3. Eisen und Bronze.

Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.

(2) Die Inschrift muss auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt sein und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden.

(3) Grabmale sollen nicht errichtet werden

1. aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips,

2. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

3. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

4. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,

(4) Die Grabmale sind stehend zu errichten. Sie sollen nicht höher als 1 m sein.

(5) Die Grabmale müssen eine Mindeststärke von 14 cm haben.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können, Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Person nach § 9 BestG, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen.

Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, evtl. Verwertungserlöse abzüglich der entstehenden Kosten für die Einebnung werden an den Verpflichteten erstattet. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(3) Beim Räumen von Grabstellen sind Grabstein, -abdeckplatte, -einfassung, Betonfundamente, Aufwuchs pp. zu entfernen. Die Grabstelle ist anschließend einzuebnen.

7. Leichenhalle

§ 25

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 27

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt, ohne die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 zu erfüllen,

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

Grabstätten nach § 16 entgegen den dortigen Bestimmungen mit Grabschmuck und Grablampen versieht.

7.

die Bestimmungen über die zulässigen Maße der Grabstellen nicht einhält (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 8, 15 Abs. 3)

8.

Grabstätten nicht oder entgegen § 17 herrichtet,

9.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 17 Abs. 6),

10.

Grabstätten vernachlässigt (§ 18)

11.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),

12.

die Bestimmungen über Grabmale nicht beachtet (§ 20),

13.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21 und 22),

14.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23),

15.

die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung in Verbindung mit der Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach bekanntwerden in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Kail, den 12.08.2024
gez.
Melanie Mauer, geschäftsführende Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 21.08.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister