Seitens der Friedhofsverwaltung wurde festgestellt, dass in der Vergangenheit Gräber nicht ordnungsgemäß eingeebnet wurden.
Gemäß § 21 der Friedhofssatzung vom 20.07.2007 in der derzeit geltenden Fassung sind beim Räumen von Grabstätten Grabstein, -abdeckplatte, -einfassung, Betonfundamente und Aufwuchs zu entfernen. Die entstandene Fläche ist anschließend dem Gelände zuzupassen, mit Mutterboden aufzufüllen und mit Rasen einzusäen.
Ebenfalls wurden Grabstätten eingeebnet, bei denen die Ruhefrist bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen war. Dies ist nach der geltenden Satzung nur bei vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Sollten Grabunterhaltungs- bzw. -nutzungsberechtigte den Wunsch haben, Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist einzuebnen, ist in jedem Falle vorher die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
Wir bitten um Beachtung.