Titel Logo
Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 36/2024
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Parksituation in Kail

Parken auf dem Gehweg |

Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen und im Kreuzungsbereich

Aus gegebenem Anlass weisen wir alle Verkehrsteilnehmer darauf hin, die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Halten und Parken zu beachten.

Insbesondere verweisen wir auf die Grundregeln der Teilnahme am Straßenverkehr:

„Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Eine Behinderung, bzw. Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer ergibt sich z.B., wenn einschlägige Halte-, bzw. Parkverbote der StVO nicht beachtet werden.

Hierzu gehören insbesondere das Halten oder Parken auf dem Gehweg, 5 Meter vor oder hinter Einmündungen und Kreuzungen oder im Bereich von engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich von scharfen Kurven. Als „eng“ gilt eine Straße, wenn die verbleibende Restbreite neben einem parkenden Fahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt.

Die Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen Restbreite ist für die behinderungsfreie Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen (z.B. Feuerwehr), sowie Versorgungsfahrzeugen (z. B. Müllabfuhr) von größter Wichtigkeit und sollte schon deshalb im eigenen Interesse liegen.

Bitte nutzen Sie möglichst die Stellplätze auf Ihrem Grundstück!

Es kann nicht angehen, dass Eltern mit Kinderwagen, Kinder, ältere und gehbehinderte Menschen von rücksichtslosen Autofahrern gezwungen werden, auf die Straße auszuweichen, nur weil diese Autofahrer sich nicht an die geltenden Verkehrsregeln halten.

Im Sinne eines respektvollen Umgangs miteinander appellieren wir daran, auf die Belange der Fußgänger, für die die Gehwege bestimmt sind, Rücksicht zu nehmen und entsprechend der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu halten und zu parken.

Wir weisen zudem darauf hin, dass Verstöße gegen die Vorschriften der StVO Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit Geldbuße geahndet werden können.

Wir behalten uns vor, ggf. diesbezüglich künftig verstärkt Kontrollen durchzuführen.

Kaisersesch, 21.08.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
als örtliche Straßenverkehrsbehörde