Aufgrund des § 6 der Genossenschaftssatzung und der zwischen Ortsgemeinde und Jagdgenossenschaft bezüglich Rechte und Pflichten der Jagdgenossenschaft getroffenen Vereinbarung wird nach Beschluss des Ortsgemeinderates folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 8.500,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 9.500,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — -1.000,00 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 8.500,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf — 6.700,00 €
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 1.800,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 0,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — -1.800,00 €
Es ist nicht vorgesehen, den Reinertrag an die Jagdgenossen auszuzahlen.
Hinweis:
| a) | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 15.09.2025 bis einschl. Mittwoch, den 24.09.2025 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U05, öffentlich aus. |
| b) | Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn |
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| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |