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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 37/2025
Jagdgenossenschaften
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Jagdgenossenschaft Eppenberg | Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Eppenberg für das Jahr 2025

Aufgrund des § 6 der Genossenschaftssatzung und der zwischen Ortsgemeinde und Jagdgenossenschaft bezüglich Rechte und Pflichten der Jagdgenossenschaft getroffenen Vereinbarung wird nach Beschluss des Ortsgemeinderates folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 8.500,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf —  9.500,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag —  -1.000,00 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf —  8.500,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf —  6.700,00 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen —  1.800,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  — -1.800,00 €

§ 2

Reinertrag

Es ist nicht vorgesehen, den Reinertrag an die Jagdgenossen auszuzahlen.

Eppenberg, den 04.09.2025
Nikolaus Braunschädel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

a)

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 15.09.2025 bis einschl. Mittwoch, den 24.09.2025 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U05, öffentlich aus.

b)

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 04.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister