§ 1
Allgemeines
Die Mehrzweckhalle der Ortsgemeinde Düngenheim ist eine öffentliche Einrichtung. Diese steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Düngenheim. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht sie allen örtlichen Vereinen und sonstigen Gruppen und Privatpersonen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Übungszwecke und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Mehrzweckhalle auch auswärtigen Personen und Vereinen zur Verfügung gestellt werden. Für Polterabende, Abiturfeiern und Feiern anlässlich von 18. Geburtstagen wird die Mehrzweckhalle nicht zur Verfügung gestellt.
§ 2
Art und Umfang
Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Düngenheim oder bei einer von der Ortsgemeinde Düngenheim beauftragten Person zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Mehrzweckhalle die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.
Das Hausrecht in der Mehrzweckhalle steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt nur für den vorher vereinbarten Zeitraum.
§ 3
Pflichten der Benutzer
Der Benutzer muss die Mehrzweckhalle pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Das Anbringen von Befestigungen (Nägel, Klebebänder, usw.) an Wänden und Decken ist untersagt.
Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Ortsgemeinde zu melden und umgehend vom Benutzer oder von der Ortsgemeinde auf Kosten des Benutzers zu beheben. Die Unterhaltungskosten für Strom, Wasser und Heizung sind vom Benutzer so gering wie möglich zu halten.
Die Benutzung bei Vereinen und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist bei der Beantragung über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.
Der Benutzer darf die Mehrzweckhalle nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Sportgeräte sind nicht Gegenstandes des Benutzungsvertrages.
Nach Abschluss der Benutzung ist die Mehrzweckhalle in einen einwandfreien Zustand zu versetzen, insbesondere sind alle Einrichtungsgegenstände in die dafür vorgesehenen Räume zu bringen.
Die Reinigung der genutzten Bereiche erfolgt durch den Nutzer. Die ordnungsgemäße Reinigung wird bei der Abnahme durch die Ortsgemeinde bestätigt. Soweit die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wird diese an ein professionelles Reinigungsunternehmen vergeben. Die Kosten dieser Reinigung werden nach den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt und ebenfalls dem Nutzer in voller Höhe in Rechnung gestellt. Anfallender Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.
Der Benutzer ist ferner verpflichtet, vor und während der Inanspruchnahme der Einrichtung die Zugänge im Winter von Schnee und Eis freizuhalten.
§ 4
Haftung
Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte.
Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand der Gebäude gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
Der Benutzer haftet für Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.
Mit der Benutzung der Mehrzweckhalle erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Die Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle in der Ortsgemeinde Düngenheim vom 05.03.1985 in der Fassung der I. Änderung vom 18.12.2000 tritt am gleichen Tag außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.