der Ortsgemeinde Düngenheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mehrzweckhalle in Düngenheim vom 08.09.2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Mehrzweckhalle erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Mehrzweckhalle und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Mehrzweckhalle sowie deren Einrichtungen erfolgt.
(1) Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen pro Benutzungstag für:
| 1. | Öffentliche Festveranstaltung in der Halle mit Ausschank z. B. Tanz, Karneval, Kirmes und ähnliche Veranstaltungeinschließlich Küchennutzung | |
| 1.1 | 1. und 2. Tag | 150,00 € |
| 1.2 | 3. Tag | 100,00 € |
| 1.3 | 4. Tag | 75,00 € |
| 2. | Sonstige Veranstaltung z. B. Familienabend, kulturelle Veranstaltung, Theater | |
| 2.1 | Ganze Halle | 150,00 € |
| 2.2 | Geteilte Halle einschließlich Sektbar | 125,00 € |
| 2.3 | Geteilte Halle ohne Sektbar/Foyer | 100,00 € |
| 3. | Familienfeier, vereinsinterne Veranstaltung |
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| 3.1 | Hochzeit, Kommunion |
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| 3.1.1 | Ganze Halle einschließlich Sektbar | 125,00 € |
| 3.1.2 | Ganze Halle ohne Sektbar | 100,00 € |
| 3.1.3 | Geteilte Halle einschließlich Sektbar | 100,00 € |
| 3.1.4 | Geteilte Halle ohne Sektbar/Foyer | 75,00 € |
| 3.2 | Beerdigung | 25,00 € |
| 3.3 | Kleinere Familienfeier oder ähnliche Veranstaltung im Sitzungsraumeinschließlich Nutzung Kleinküche | 25,00 € |
| 3.4. | Außenveranstaltung | |
| 3.4.1 | Küche/Küchenvorraum | 25,00 € |
| 3.4.2 | ToilettennutzungPauschal bis max. 1 Woche | 25,00 € |
| 4. | Aufwandsentschädigung für den zuständigen Beauftragten der Gemeinde (Überwachungstätigkeit) je Stunde |
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| 4.1 | Bühnenauf- und -abbau | 30,00 € |
| 4.2 | Bestuhlung | 30,00 € |
| 4.3 | Regieraum pro Betriebsstunde | 30,00 € |
(2) In den vorgenannten Beträgen sind die Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung nicht enthalten. Die Nebenkosten werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Dabei ist der jeweils aktuelle Preis des Veranschlagungszeitraums des jeweiligen Versorgers maßgeblich.
(3) Die Reinigung der Mehrzweckhalle erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde auf Kosten des Benutzers.
(4) Für die Ausrichtung der Alten- und Seniorentage werden keine Gebühren erhoben. Ebenso bleibt die Benutzung der Halle für Übungsstunden der örtlichen Vereine frei. In diesem Falle werden keine Kosten für Reinigung erhoben.
(5) Bei Jubiläen der örtlichen Vereine ab dem 10-jährigen Bestehen wird im 10-Jahres-Rhythmus keine Benutzungsgebühr erhoben. Die Nebenkosten sind zu zahlen.
(6) Der Sitzungsraum kann für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine und Parteien sowie für Sitzungen kommunaler Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat usw.) und Mitgliederversammlungen der örtlichen Vereine, Wählergruppen und Parteien gebührenfrei benutzt werden.
(7) Bei der Schlüsselübergabe ist eine Kaution in Höhe der Benutzungsgebühr beim Vertreter der Ortsgemeinde zu hinterlegen, die nach ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeiten zurückerstattet wird.
(8) Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat hierüber im Einzelfall.
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses vom 25.01.2010 in der Fassung vom 15.08.2011 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.