Aus gegebenem Anlass werden hiermit die Grundstückseigentümer der bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der Ortslage aufgefordert, ihrer Straßenreinigungspflicht und dem Rückschnitt von überhängenden Ästen und Hecken in den Gehweg oder die Straße nachzukommen.
Dies dient der Verkehrssicherheit aller Nutzer und ist in der Straßenreinigungssatzung verpflichtend geregelt.