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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 39/2025
Aus den Gemeinden
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1. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Schutzhütte Kalenborn

Satzung

über die 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kalenborn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte in Kalenborn vom 11.09.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Änderung

1. Die jeweilige Gebührenhöhe in § 4 „Gebührenberechnung“ für die Benutzung der Schutzhütte wird wie folgt neu festgelegt:

Die Gebühr wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben und beträgt

1.

Pro Benutzungstag (ohne Gewinnabsicht)

1. Tag

Jeder weitere Tag

2.

Pro Benutzungstag (mit Gewinnabsicht)

1. Tag

Jeder weitere Tag

3.

Für Wandergruppen

4.

Für den Jagdpächter

1. Tag

Jeder weitere Tag

Bei Benutzung durch Nichtortsansässige wird auf die Gebührensätze zusätzlich ein Aufschlag von 100 % erhoben.

2. Der § 5 „Fälligkeit“ ändert sich wie folgt:

Im § 5 „Fälligkeit“ ist im ersten Satz das Wort „Buchung“ durch „Benutzung“ zu ersetzen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.

Kalenborn, 11.09.2025
Ortsgemeinde Kalenborn
gez.
Jürgen Thomas, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 16.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister