über die 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kalenborn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte in Kalenborn vom 11.09.2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
1. Die jeweilige Gebührenhöhe in § 4 „Gebührenberechnung“ für die Benutzung der Schutzhütte wird wie folgt neu festgelegt:
Die Gebühr wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben und beträgt
| 1. | Pro Benutzungstag (ohne Gewinnabsicht) 1. Tag Jeder weitere Tag | 60,00 € 50,00 € |
| 2. | Pro Benutzungstag (mit Gewinnabsicht) 1. Tag Jeder weitere Tag | 90,00 € 80,00 € |
| 3. | Für Wandergruppen | 50,00 € |
| 4. | Für den Jagdpächter 1. Tag Jeder weitere Tag | 60,00 € 50,00 € |
Bei Benutzung durch Nichtortsansässige wird auf die Gebührensätze zusätzlich ein Aufschlag von 100 % erhoben.
2. Der § 5 „Fälligkeit“ ändert sich wie folgt:
Im § 5 „Fälligkeit“ ist im ersten Satz das Wort „Buchung“ durch „Benutzung“ zu ersetzen.
Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.