Der Ortsgemeinderat Kalenborn hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) sowie des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Öffentlichen Bekanntmachungen, Bekanntgaben
§ 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates
§ 3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
§ 5 Beigeordnete
§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
§ 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
§ 9 Inkrafttreten
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt „Region im Blick“ der Verbandsgemeinde Kaisersesch.
Eine zusätzliche Bekanntmachung erfolgt in der „meinOrt-App“ des Linus Wittich Verlag unter der Rubrik „Ortsgemeinde Kalenborn“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder seiner Ausschüsse werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Die Bekanntmachungstafel befindet sich an folgenden Stellen
Dorfplatz, Zur dicken Eiche
Zusätzlich werden dringliche Sitzungen durch Veröffentlichung in der meinOrt-App des Linus Wittich Verlag unter der Rubrik „Ortsgemeinde Kalenborn“ sowie unter der Adresse „https://ratsinfosystem.kaisersesch.de“ im Rats- und Bürgerinformationssystem der Verbandsgemeinde Kaisersesch bekanntgemacht.
(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(6) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Gemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf/durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach § 1 Abs. 4. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 4 Mitgliedern des Ortsgemeinderates.
Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 im Einzelfall. |
| 2. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates. |
| 3. | Stundung und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 250,00 € im Einzelfall. |
| 4. | Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen. |
| 5. | Einvernehmen nach dem Baugesetzbuch und Zustimmung nach der Landesbauordnung, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und die bauordnungsrechtlichen Belange der Ortsgemeinde gewahrt bleiben. |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 7. | Entscheidung über die Nichtausübung von Vorkaufsrechten, wenn sich keine Anhaltspunkte für die Geltendmachung ergeben. |
Über die getroffenen Entscheidungen ist der Ortsgemeinderat in der nächsten Sitzung unter „Mitteilungen“ zu unterrichten.
Die Ortsgemeinde hat 2 Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinderates für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 € jährlich pro Ratsmitglied.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat bestimmt wird.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 110 v.H
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs.1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.03.2010 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.