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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 39/2026
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung des Gemeindehauses in Kail

Satzung

der Ortsgemeinde Kail über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Kail vom 09.09.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenberechnung

1.

Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Veranstaltung

1.1

Für das Gemeindehaus komplett

1.1.1

Festveranstaltung mit Gewinnabsicht

Bei Vereinen, Verbänden und Interessengemeinschaften

ab der 3. Veranstaltung im Jahr

150,00 €

1.1.2

Familienfeier

Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier

Pro Tag

150,00 €

1.1.3

Familienfeier oder Veranstaltung von wenigen Stunden

100,00 €

1.2

Für den Küchenraum Obergeschoss

1.2.1

Familienfeier

Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier

75,00 €

1.3

Beerdigung

100,00 €

2.

Die Kosten für Heizung, Strom, Abwasser und Wasser sind mit den Pauschalbeträgen abgegolten.

3.

Nach der Benutzung ist das Gemeindehaus besenrein zu reinigen. Zur Reinigung zählen auch die ordnungsgemäße Reinigung der Tische und Stühle, der Küche (Geschirr, Gläser, Spülmaschine), das ordnungsgemäße Einräumen des Geschirrs sowie die Beseitigung des anfallenden Mülls. Bei nicht ordnungsgemäß beseitigtem Müll wird die Müllentsorgung ebenfalls auf Kosten des Benutzers durch die Ortsgemeinde durchgeführt.

Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch eine Reinigungskraft der Ortsgemeinde Kail oder durch eine von der Ortsgemeinde Kail beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers.

4.

Die Benutzung des Gemeindehauses durch die im Benutzungsplan aufgeführten Gruppen ist gebührenfrei. Vereinsinterne Veranstaltungen sind gebührenfrei. Veranstaltungen zugunsten der Ortsgemeinde sind gebührenfrei.

5.

Über Benutzungen, die nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat im Einzelfall.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkraft-/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft.

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses vom 08.12.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.

56829 Kail, 09.09.2026
Ortsgemeinde Kail
gez.
Christian Berens, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 15.09.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
gez.
Albert Jung, Bürgermeister