Die Räum- und Streupflicht im Winter ist in der Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Urmersbach vom 17.02.2013 geregelt.
Darin erfolgt die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch öffentliche Straßen erschlossen werden oder daran angrenzen.
Die Reinigungspflicht umfasst im Winter insbesondere die Schneeräumung auf den Straßen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt ein Streifen von 1,50 Meter entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Besonders gefährliche Fahrbahnstellen im Sinne der Satzung sind: | |
- | Hauptstraße, ab dem Dorfbrunnen aufwärts bis zum Ende |
- | Auf’m Henchen |
- | An der Hardt |
- | Auf’m Brühl von der Einmündung L 99 bis zur Abzweigung des Wirtschaftsweges |
- | In der Holl vom Beginn bis zur Abzweigung des Wirtschaftsweges |
- | Abzweigung der Hauptstraße in Richtung Kirche |
- | Bergstraße |
Kann der Grundstückseigentümer oder -besitzer seiner Verpflichtung selbst nicht nachkommen, muss seinerseits eine Beauftragung an Dritte erfolgen.
Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Anlieger seiner Reinigungspflicht, insbesondere im Winter der Streupflicht, nicht nachgekommen ist, haftet dieser nach den geltenden Vorschriften.
Jeder Eigentümer und Besitzer eines an die Straßen angrenzenden Grundstückes sollte deshalb bemüht sein, der Reinigungspflicht besonders im Winter gewissenhaft nachzukommen.