Die innerhalb der Ortslage von Hauroth befindliche Gemeindestraße
Flur 10 Nr. 121, Flur 10 Nr. 122 teilweise, Flur 10 Nr. 128/3
teilweise und Flur 10 Nr. 163/9 teilweise (Hauptstraße)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung Flur 10 Nr. 163/28 (Landesstraße L 99 - Hauptstraße), verläuft über einen Teil der Straßenparzelle Flur 10 Nr. 128/3 und zweigt nach 16 m in nördlicher und in südwestlicher Richtung ab. Sie verläuft in südwestlicher Richtung über einen Teil der Straßenparzellen Flur 10 Nr. 128/3 und Flur 10 Nr. 163/9 und endet an der Einmündung Flur 10 Nr. 163/9 (Landesstraße L 99 - Hauptstraße). Die Straße verläuft in nördlicher Richtung über die gesamte Straßenparzelle Flur 10 Nr. 121 und verzweigt nach 44 m in westlicher und östlicher Richtung. Die Straße verläuft in westlicher Richtung über einen Teil der Straßenparzelle Flur 10 Nr. 122 und endet nach 22 m an den Hausgrundstücken Flur 9 Nr. 34/1 und Flur 10 Nr. 120/2. Die Straße verläuft in östlicher Richtung über einen Teil der Straßenparzelle Flur 10 Nr. 122 und endet nach 18 m an den Hausgrundstücken Flur 9 Nr. 33/1 und Flur 10 Nr. 125.
Die Widmungsverfügung der Straße „Flur 10 Nr. 121 teilweise und Flur 10 Nr. 122 teilweise“ vom 16.04.1989, bekanntgemacht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch vom 13.04.1989, wird durch diese ersetzt.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hauroth festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.