Die innerhalb der Ortslage von Hauroth befindliche Gemeindestraße
Flur 5 Nr. 8/4, Flur 5 Nr. 8/5, Flur 5 Nr. 8/7, Flur 5 Nr. 8/48,
Flur 5 Nr. 8/49 und Flur 5 Nr. 8/50
(Zum Sportplatz)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung Flur 10 Nr. 37 (Im Boden), verläuft über die gesamten Straßenparzellen Flur 5 Nr. 8/4, Flur 5 Nr. 8/5, Flur 5 Nr. 8/7, Flur 5 Nr. 8/48, Flur 5 Nr. 8/49 und Flur 5 Nr. 8/50 und endet nach 118 m an den Hausgrundstücken Flur 5 Nr. 8/24 und Flur 5 Nr. 8/29 mit einem Wendehammer.
Die Widmungsverfügung der Straße „Zum Sportplatz“ vom 21.06.2001, bekanntgemacht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch vom 28.06.2001, wird durch diese ersetzt.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hauroth festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.