Der Ortsgemeinderat Binningen hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - beide in der jeweils geltenden Fassung - folgende 1. Änderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Satzung der Ortsgemeinde Binningen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 02.04.2020 wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB nicht die nach Nr. 1 und 2 erforderlichen Festsetzungen enthält, ergibt sich die Geschossfläche wie folgt:
| a) | In den nachgenannten Baugebietstypen gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: |
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| A) Wohn-, Misch-, Dorf-, dörfliche Wohn- und Ferienhausgebiete bei |
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| einem zulässigen Vollgeschoss die Geschossflächenzahl — 0,5 |
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| zwei zulässigen Vollgeschossen die Geschossflächenzahl — 0,8 |
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| drei zulässigen Vollgeschossen die Geschossflächenzahl — 1,0 |
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| vier und fünf zulässigen Vollgeschossen die Geschoßflächenzahl — 1,1 |
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| sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen die Geschoßflächenzahl — 1,2 |
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| B) Kern- und Gewerbegebiete bei |
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| einem zulässigen Vollgeschoss die Geschossflächenzahl — 1,0 |
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| zwei zulässigen Vollgeschossen die Geschossflächenzahl — 1,6 |
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| drei zulässigen Vollgeschossen die Geschossflächenzahl — 2,0 |
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| vier und fünf zulässigen Vollgeschossen die Geschossflächenzahl — 2,2 |
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| sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen die Geschossflächenzahl — 2,4 |
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| C) urbane Gebieten bei |
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| einem zulässigen Vollgeschoss — 1,0 |
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| zwei zulässigen Vollgeschossen — 1,6 |
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| drei zulässigen Vollgeschossen — 2,4 |
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| vier und fünf zulässigen Vollgeschossen — 2,8 |
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| sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen — 3,0 |
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| D) Industrie- und sonstige Sondergebiete die Geschossflächenzahl — 2,4 |
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| E) Wochenendhaus- und Kleingartengebiete die Geschossflächenzahl — 0,2 |
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| F) Kleinsiedlungsgebiete die Geschossflächenzahl — 0,4 |
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| G) Campingplatzgebiete die Geschossflächenzahl — 0,4 |
| b) | Baugebietstypen im Sinne dieser Regelung sind solche nach der Baunutzungsverordnung. Als zulässig im Sinne von A) bis C) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. |
| c) | Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben A) bis G) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken auf das in der näheren Umgebung des Grundstücks überwiegend vorhandene Nutzungsmaß (Geschossfläche) abgestellt. |
| d) | Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden können, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. |
| e) | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. |
| f) | Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. |
| g) | Bei Grundstücken mit zulässigen oder vorhandenen Friedhöfen, Freibädern, Sport-, Fest- und Campingplätzen sowie sonstigen Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. |
| h) | Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (Abs. 3 oder 4) mit der sich aus der vorstehenden Regelungen a) bis g) ergebenden Geschossflächenzahl. |
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.