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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 40/2026
Aus den Gemeinden
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Benutzungsordnung für die öffentlichen Einrichtungen in Eppenberg vom 18.09.2026

§ 1

Allgemeines

1.

Die Benutzungsordnung gilt für das Bürgerhaus und das Backhaus in der Begegnungsstätte. Diese öffentlichen Einrichtungen stehen in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Eppenberg. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt werden, stehen sie allen örtlichen Vereinen und Bürgergruppen, mit dem Ziel, das soziale Zusammenleben zu fördern, für Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sowie den Eppenberger Mitbürgern für Familienfeiern nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zur Verfügung.

2.

Die Benutzung kann abgelehnt werden, wenn durch die Veranstaltung Schäden am Gebäude und der Einrichtungsgegenstände zu befürchten sind.

§ 2

Art und Umfang

1.

Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Eppenberg oder bei einer von der Ortsgemeinde Eppenberg beauftragten Person zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der öffentlichen Einrichtungen die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.

2.

Der Benutzer kann aus dieser oder einer anderen Satzung keinen Anspruch auf eine Benutzungsgestattung herleiten. Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erhebt die Ortsgemeinde Gebühren gemäß separater Gebührensatzung.

3.

Das Hausrecht in den öffentlichen Einrichtungen steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt nur für den vorher vereinbarten Zeitraum und Veranstaltung.

4.

Über anderweitige Nutzungsgestattungen, welche von dieser Benutzungsordnung nicht erfasst sind, entscheidet der Ortsgemeinderat im Einzelfall oder über separate Ermächtigungen des Ortsbürgermeisters.

§ 3

Pflichten der Benutzer

1.

Die Benutzung bei Vereinen und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist bei der Beantragung über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.

2.

Der Benutzer darf die öffentlichen Einrichtungen nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Sportgeräte und Vereinsgegenstände sind nicht Gegenstand des Benutzungsvertrages.

3.

Der Benutzer muss die öffentlichen Einrichtungen pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Das Anbringen von Befestigungen an Wänden und Decken ist untersagt.

4.

Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Ortsgemeinde zu melden und umgehend vom Benutzer oder von der Ortsgemeinde auf Kosten des Benutzers zu beheben. Verluste an Inventar (Teller, Gläser, Möbel etc.) werden von der Ortsgemeinde nachbeschafft und die Kosten dafür sind vom Benutzer zu erstatten. Die Bewirtschaftungskosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung sind vom Benutzer so gering wie möglich zu halten.

5.

Der Benutzer ergreift wirksame Maßnahmen um die Anzahl von Personen im Bürgerhaus auf unter 200 zu begrenzen.

6.

Die Nutzung des Backofens im Backhaus ist Fachkundigen in der Handhabung von Steinbacköfen vorbehalten.

7.

Nach Abschluss der Benutzung sind die öffentlichen Einrichtungen in einen einwandfreien Zustand zu versetzen, insbesondere sind alle Einrichtungsgegenstände in die dafür vorgesehenen Räume zu bringen.

8.

Die Reinigung der genutzten Bereiche erfolgt durch den Benutzer. Die ordnungsgemäße Reinigung wird bei der Abnahme durch die Ortsgemeinde bestätigt. Soweit die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wird diese an ein professionelles Reinigungsunternehmen vergeben. Die Kosten dieser Reinigung werden nach den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt und ebenfalls dem Benutzer in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bei Übungsbetrieb sind die benutzten Räume besenrein zu eigen.

9.

Anfallender Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

10.

Die Räumung und Reinigung des Gemeindehauses müssen am nächsten Tag bis 17.00 Uhr abgeschlossen sein.

11.

Der Benutzer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht zu den Einrichtungen einschließlich den Zugängen für den Zeitraum der Benutzung.

§ 4

Benutzung der Halle des Bürgerhauses für Sport- und Freizeitbetrieb

1.

Die Halle darf nur in Anwesenheit des Übungsleiters betreten werden. Die Teilnehmer der Übungsstunden haben sich auf direktem Wege in die Halle zu begeben. Zuschauer sind bei den Übungen nicht zugelassen. Der Aufenthalt in den Gängen und in den übrigen Räumen ist nicht gestattet.

2.

Das Betreten der Halle ist nur mit Hallenschuhen gestattet, die im Umkleideraum anzuziehen sind. Bei Übungen und sportlichen Veranstaltungen besteht ein generelles Rauch- und Alkoholverbot.

3.

Die Ausgabe der Gerätschaften erfolgt durch den Übungsleiter. Nach Abschluss der Übung nimmt dieser die Geräte wieder unter Verschluss. Der jeweilige Übungsleiter ist dafür verantwortlich, dass die Halle und die sonstigen benutzten Räume in sauberem und aufgeräumtem Zustand verlassen werden.

4.

Der Übungsleiter hat jede Beschädigung von Räumlichkeiten, an Geräten und anderen Gegenständen unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag, dem Beauftragten zu melden.

5.

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die Halle für Übungszwecke nicht benutzt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ortsbürgermeisters bzw. dessen Vertreters.

§ 5

Haftung

1.

Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.

2.

Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte.

3.

Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand der Gebäude gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

4.

Der Benutzer haftet für Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.

5.

Mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

§ 6

Inkraft-/Außerkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.11.2026 in Kraft.

Die Benutzungsordnung für die gemeindlichen Einrichtungen Bürgerhaus und Backhaus in der Begegnungsstätte der Ortsgemeinde Eppenberg vom 07.02.2020 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Eppenberg, 18.09.2026
Ortsgemeinde Eppenberg
gez.
Klaus Braunschädel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 23.09.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister