Titel Logo
Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 40/2026
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gebührensatzung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in Eppenberg

Satzung

der Ortsgemeinde Eppenberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in Eppenberg vom 18.09.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Mit Bezug auf die Benutzungsordnung für öffentliche Einrichtungen in Eppenberg vom 18.09.2026 und zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen Bürgerhaus und Backhaus in der Begegnungsstätte erhebt die Ortsgemeinde Eppenberg für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Benutzer der Einrichtung. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der öffentlichen Einrichtung dem Antragsteller via Online-Buchungssystem oder anderweitig schriftlich zugesagt wird.

§ 4

Gebührenberechnung

1.

Die Gebühren für das Bürgerhaus werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Veranstaltungstag für:

a. Öffentliche Festveranstaltung mit Gewinnerzielungsabsicht

• mit Küchenbenutzung

190,00 €

• ohne Küchenbenutzung (Spülmaschine, etc.)

160,00 €

b. Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (Familienfeier, Hochzeit)

• mit Küchenbenutzung

80,00 €

• ohne Küchenbenutzung (Spülmaschine, etc.)

50,00 €

c. Benutzung des Sitzungsraumes, ohne Zugang zum Saal

• mit Küchenbenutzung

55,00 €

• ohne Küchenbenutzung (Spülmaschine, etc.)

25,00 €

d. Beerdigungen (Räumlichkeiten nach Bedarf)

40,00 €

2.

Die Gebühren für das Backhaus in der Begegnungsstätte werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Veranstaltungstag:

a. Backhaus einschließlich Nutzung des Backofens

40,00 €

b. Backhaus ohne Nutzung des Backofens

25,00 €

3.

Die Nebenkosten für den Verbrauch von Wasser, Abwasser, Strom und Heizstrom im Backhaus werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Dabei ist der jeweils aktuelle Preis des Veranschlagungszeitraums des jeweiligen Versorgers maßgeblich. Für den Verbrauch von Heizöl im Bürgerhaus werden Pauschalen erhoben, die turnusmäßig angepasst werden. Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

4.

Verluste an Inventar (Teller, Gläser, Möbel etc.) werden von der Ortsgemeinde nachbeschafft und die Kosten dafür sind vom Benutzer zu erstatten.

5.

Die Reinigung der öffentlichen Einrichtung erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung nach Entscheidung der Ortsgemeinde durch eine Reinigungskraft der Ortsgemeinde Eppenberg oder durch eine von der Ortsgemeinde Eppenberg beauftragte Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers.

6.

Zusätzlich zu den Gebühren wird eine Kaution erhoben. Die Kaution wird beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten hinterlegt und nach ordnungsgemäßer Übergabe der überlassenen Einrichtung nach der Benutzung erstattet.

Die Höhe der Kaution richtet sich nach der überlassenen Einrichtung und beträgt

a. Für das Bürgerhaus, einschl. Küche

120,00 €

b. Für den Sitzungssaal im Bürgerhaus

60,00 €

c. Für das Backhaus

60,00 €

7.

Für die Ausrichtung von Jugendveranstaltungen und Seniorentagen sowie für Veranstaltungen zur Traditionspflege im Dorf werden keine Gebühren erhoben. Ebenso bleibt die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen für Übungsstunden und Versammlungen der Vereine und Bürgergruppen frei, sofern sich die Vereine, Bürgergruppen mindestens eine der folgenden Aufgaben zum Ziel gesetzt haben:

a. Förderung des persönlichen Wohlbefindens über sportliche oder mentale Übungen

b. Förderung kultureller, musikalischer oder künstlerischer Fertigkeiten

c. Förderung, Ausübung politisch gesellschaftlicher Betätigungen auf dörflicher Ebene und auf Basis der demokratischen Grundordnung

Die Erhebung von Nebenkosten erfolgt im Ermessen der Ortsgemeinde und ist dem Benutzer mit der Gestattungszusage mitzuteilen.

8.

Die Räumlichkeiten im Bürgerhaus werden für Sitzungen der örtlichen Vereine (Freiwillige Feuerwehr usw.) sowie für Sitzungen kommunaler Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat, usw.) gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkraft-/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2026 in Kraft.

Die Gebührensatzung vom 03.04.2020 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

Eppenberg, 18.09.2026
Ortsgemeinde Eppenberg
gez.
Klaus Braunschädel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 23.09.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister