Die innerhalb der Ortslage von Laubach befindliche Gemeindestraße
Flur 12 Nr. 138/1 und Flur 12 Nr. 138/3 teilweise (Alter Weg)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) - in der derzeit geltenden Fassung - dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße beginnt an der Einmündung Flur 12 Nr. 149/8 (Kreisstraße K 14 - Hauptstraße), verläuft über die gesamte Straßenparzelle Flur 12 Nr. 138/1 sowie über einen Teil der Straßenparzelle Flur 12 Nr. 138/3. Die Straße endet nach ca. 107 Meter an der Einmündung in Flur 12 Nr. 159 (Schauerweg) und Flur 12 Nr. 138/2 (Ringstraße) mit dem Übergang in den Wirtschaftsweg Flur 12 Nr. 138/3.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Laubach festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur/Post“ aufgeführt sind.