vom 14.08.2021 zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 26.09.2024
Der Ortsgemeinderat Kaifenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) -alle jeweils in der derzeit geltenden Fassung- folgende 1. Änderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Satzung der Ortsgemeinde Kaifenheim zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 14.08.2021 wird wie folgt geändert:
Anlage 1 erhält folgende Fassung:
der Satzung zur Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge
vom 26.09.2024
der Ortsgemeinde Kaifenheim
Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit):
Die Ortsgemeinde Kaifenheim ist eine Gemeinde mit 816 Einwohnern (Stand 30.06.2023) und besteht aus einem zusammenhängenden Ortsteil. Die Landesstraße L 109 sowie die Kreisstraße K 23 können ohne großen Aufwand gequert werden und stellen keine Zäsur dar. Die Verkehrsanlagen vermitteln in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz. Die Verkehrsanlagen werden zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.