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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 41/2024
Aus den Gemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Kaifenheim

Satzung über die 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kaifenheim

vom 14.08.2021 zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 26.09.2024

Der Ortsgemeinderat Kaifenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) -alle jeweils in der derzeit geltenden Fassung- folgende 1. Änderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Änderung der Satzung

Die Satzung der Ortsgemeinde Kaifenheim zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 14.08.2021 wird wie folgt geändert:

Anlage 1 erhält folgende Fassung:

Anlage 1

der Satzung zur Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge

vom 26.09.2024

der Ortsgemeinde Kaifenheim

Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit):

Die Ortsgemeinde Kaifenheim ist eine Gemeinde mit 816 Einwohnern (Stand 30.06.2023) und besteht aus einem zusammenhängenden Ortsteil. Die Landesstraße L 109 sowie die Kreisstraße K 23 können ohne großen Aufwand gequert werden und stellen keine Zäsur dar. Die Verkehrsanlagen vermitteln in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz. Die Verkehrsanlagen werden zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kaifenheim, den 26.09.2024
(Siegel)
Gez.
Reinhard Schmitt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 01.10.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister