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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 43/2024
Aus den Gemeinden
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1. Änderung der Gebührensatzung für die Schutzhütte in Landkern

Satzung

über die 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Landkern über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 15.10.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Änderungen in der Satzung

  1. Im § 3 „Entstehen der Gebührenpflicht“ ist das Wort „Benutzung“ zu streichen und durch das Wort „Reservierung“ zu ersetzen.

  2. Im § 5 „Fälligkeit“ ist das Wort „Benutzung“ zu streichen und durch das Wort „Reservierung“ zu ersetzen.

  3. Im § 4 „Gebührenabrechnung“ bei der Nr. 1 ist das Wort „Einheimische“ zu streichen und durch das Wort „Einwohner“ zu ersetzen. Weiter ist das Wort „Ortsfremde“ durch die Wörter „Einwohner anderer Gemeinden“ zu ersetzen.

  4. Im § 4 „Gebührenabrechnung“ bei der Nr. 7 ist die Uhrzeit „10:00 Uhr“ zu streichen und durch die Uhrzeit „12:00 Uhr“ zu ersetzen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.

Landkern, 15.10.2024
Ortsgemeinde Landkern
gez.
Ewald Mattes, Ortsbürgermeister
Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 17.10.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
In Vertretung
Gerhard Weber, Erster Beigeordneter