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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 44/2024
Aus den Gemeinden
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Widmung der Ortsgemeinde Leienkaul

Die innerhalb der Ortslage von Leienkaul befindlichen Gemeindestraßen

a)

Flur 15 Nr. 80/1 teilweise, Nr. 100/8 und Nr. 101/20 teilweise

(Am Kaulenberg)

b)

Flur 15 Nr. 80/1 teilweise

(Verbindungsfußweg Hohmarkstraße – Am Kaulenberg)

c)

Flur 15 Nr. 80/1 teilweise und Nr. 101/20 teilweise

(Verbindungsfußweg Hohmarkstraße – Am Kaulenberg)

d)

Flur 15 Nr. 101/20 teilweise

(Verbindungsfußweg Am Kaulenberg – Richtung Sportplatz)

werden hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhalten sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.

Die Straße

a)

beginnt an der Einmündung der Kreisstraße Flur 15 Nr. 64/9 (Kreisstraße K 14 - Hohmarkstraße) und verläuft auf einer Länge von 52 m zunächst in südwestlicher Richtung, auf einer Länge von weiteren 58 m verläuft sie in nordwestlicher und endet nach weiteren 210 m in nordöstlicher Richtung mit einer Wendemöglichkeit in Höhe der Baugrundstücke Flur 15 Nr. 101/11, Flur 15 Nr. 101/12 und Flur 15 Nr. 101/13. Die Straße verläuft über einen Teil der Straßenparzellen Flur 15 Nr. 80/1 und 101/20 sowie über die gesamte Straßenparzelle Flur 15 Nr. 100/8.

b)

beginnt an der Einmündung der Kreisstraße Flur 15 Nr. 64/9 (Kreisstraße K 14 - Hohmarkstraße), verläuft in nordwestlicher Richtung über einen Teil der Straßenparzelle Flur 15 Nr. 80/1 und endet nach 9 m an der Gemeindestraße Flur 15 Nr. 80/1 (Am Kaulenberg).

c)

beginnt an der Einmündung der Kreisstraße Flur 15 Nr. 64/9 (Kreisstraße K 14 - Hohmarkstraße), sie verläuft zunächst über einen Teil der Straßenparzelle Flur 15 Nr. 80/1 in nördlicher Richtung, knickt nach 6 m nach Nordosten ab, verläuft weiter über einen Teil der Straßenparzelle Flur 15 Nr. 101/20. Nach weiteren 14 m verläuft sie weiter in nordwestlicher Richtung und endet nach weiteren 46 m an der Gemeindestraße Flur 15 Nr. 101/20 (Am Kaulenberg). Die Straße

d)

beginnt an der Wendemöglichkeit der Straße Flur 15 Nr. 101/20 (Am Kaulenberg) auf der Höhe der Baugrundstücke Flur 15 Nr. 101/11 und Flur 15 Nr. 101/12. Sie verläuft in nordwestlicher Richtung über einen Teil der Straßenparzelle Flur 15 Nr. 101/20 und endet nach 12 m an dem Wirtschaftsweg Flur 15 Nr. 81/2.

Die Nutzung der Gemeindestraßen b) Flur 15 Nr. 80/1 teilweise (Verbindungsfußweg Hohmarkstraße – Am Kaulenberg), c) Flur 15 Nr. 80/1 teilweise und Nr. 101/20 teilweise (Verbindungsfußweg Hohmarkstraße – Am Kaulenberg) und d) Flur 15 Nr. 101/20 teilweise (Verbindungsfußweg Am Kaulenberg – Richtung Sportplatz) wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan sind die Gemeindestraßen gekennzeichnet.

Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Leienkaul festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.

Kaisersesch, den 22.10.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
In Vertretung
Benedikt Oster, Beigeordneter