Die innerhalb der Ortslage von Leienkaul befindlichen Gemeindestraßen
| a) | Flur 15 Nr. 80/1 teilweise, Nr. 100/8 und Nr. 101/20 teilweise |
| (Am Kaulenberg) |
| b) | Flur 15 Nr. 80/1 teilweise |
| (Verbindungsfußweg Hohmarkstraße – Am Kaulenberg) |
| c) | Flur 15 Nr. 80/1 teilweise und Nr. 101/20 teilweise |
| (Verbindungsfußweg Hohmarkstraße – Am Kaulenberg) |
| d) | Flur 15 Nr. 101/20 teilweise |
| (Verbindungsfußweg Am Kaulenberg – Richtung Sportplatz) |
werden hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhalten sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße
| a) | beginnt an der Einmündung der Kreisstraße Flur 15 Nr. 64/9 (Kreisstraße K 14 - Hohmarkstraße) und verläuft auf einer Länge von 52 m zunächst in südwestlicher Richtung, auf einer Länge von weiteren 58 m verläuft sie in nordwestlicher und endet nach weiteren 210 m in nordöstlicher Richtung mit einer Wendemöglichkeit in Höhe der Baugrundstücke Flur 15 Nr. 101/11, Flur 15 Nr. 101/12 und Flur 15 Nr. 101/13. Die Straße verläuft über einen Teil der Straßenparzellen Flur 15 Nr. 80/1 und 101/20 sowie über die gesamte Straßenparzelle Flur 15 Nr. 100/8. |
| b) | beginnt an der Einmündung der Kreisstraße Flur 15 Nr. 64/9 (Kreisstraße K 14 - Hohmarkstraße), verläuft in nordwestlicher Richtung über einen Teil der Straßenparzelle Flur 15 Nr. 80/1 und endet nach 9 m an der Gemeindestraße Flur 15 Nr. 80/1 (Am Kaulenberg). |
| c) | beginnt an der Einmündung der Kreisstraße Flur 15 Nr. 64/9 (Kreisstraße K 14 - Hohmarkstraße), sie verläuft zunächst über einen Teil der Straßenparzelle Flur 15 Nr. 80/1 in nördlicher Richtung, knickt nach 6 m nach Nordosten ab, verläuft weiter über einen Teil der Straßenparzelle Flur 15 Nr. 101/20. Nach weiteren 14 m verläuft sie weiter in nordwestlicher Richtung und endet nach weiteren 46 m an der Gemeindestraße Flur 15 Nr. 101/20 (Am Kaulenberg). Die Straße |
| d) | beginnt an der Wendemöglichkeit der Straße Flur 15 Nr. 101/20 (Am Kaulenberg) auf der Höhe der Baugrundstücke Flur 15 Nr. 101/11 und Flur 15 Nr. 101/12. Sie verläuft in nordwestlicher Richtung über einen Teil der Straßenparzelle Flur 15 Nr. 101/20 und endet nach 12 m an dem Wirtschaftsweg Flur 15 Nr. 81/2. |
Die Nutzung der Gemeindestraßen b) Flur 15 Nr. 80/1 teilweise (Verbindungsfußweg Hohmarkstraße – Am Kaulenberg), c) Flur 15 Nr. 80/1 teilweise und Nr. 101/20 teilweise (Verbindungsfußweg Hohmarkstraße – Am Kaulenberg) und d) Flur 15 Nr. 101/20 teilweise (Verbindungsfußweg Am Kaulenberg – Richtung Sportplatz) wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan sind die Gemeindestraßen gekennzeichnet.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Leienkaul festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.