Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende II. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Satzung der Ortsgemeinde Dünfus vom 09.11.2015 wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
6) Reihengrabstätten als Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, die ebenerdig als Rasenfläche angelegt werden. Die Bestattung erfolgt auf einem eigens hierfür zur Verfügung gestellten Grabfeld. Die Gräber werden ebenerdig als Rasenfläche angelegt. Die Instandhaltung und Pflege der Gräber erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Eine private Grabpflege, Grabschmuck und individuelle Grabbepflanzung sind nicht gestattet. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden; die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Auf den Grabstätten sind bodenbündige Grabplatten aus poliertem Granit (für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum) in einer Größe von Tiefe 0,60 m, Breite 0,40 m, Dicke 0,05 m durch einen Gewerbetreibenden (§ 6) anzubringen. Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablampen ist bis 3 Monate nach der Beisetzung zulässig. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten.
2. § 15 Abs. 1 d und Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten |
| b) | in Urnenreihengrabstätten als Rasengrabstätten |
| c) | in gemischte Grabstätten nach Maßgabe des § 13a |
| d) | in anonymen Grabstätten |
| e) | in Wahlgrabstätten bis zu 2 Urnen |
(5) Urnenreihengrabstätten als Rasengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung zugeteilt werden. Die Bestattung erfolgt auf einem eigens hierfür zur Verfügung gestellten Grabfeld. Die Gräber werden ebenerdig als Rasenfläche angelegt. Die Instandhaltung und Pflege der Gräber erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Eine private Grabpflege, Grabschmuck und individuelle Grabbepflanzung sind nicht gestattet. Es dürfen zwei Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden; die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Auf den Grabstätten sind bodenbündige Grabplatten aus poliertem Granit (für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum) in einer Größe von Tiefe 0,60 m, Breite 0,40 m, Dicke 0,05 m durch einen Gewerbetreibenden (§ 6) anzubringen. Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablampen ist bis 3 Monate nach Beisetzung zulässig. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten.
Diese Änderung der §§ 13 und 15 tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.