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Region im Blick VG Kaisersesch
Ausgabe 46/2025
Aus den Gemeinden
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Gebührensatzung für die Benutzung des Gemeindehauses Zettingen

Satzung

der Ortsgemeinde Zettingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Zettingen vom 20.10.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.

§ 4

Gebührenberechnung

1. Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen für

1.1

Festveranstaltung bei ortsansässigen Vereinen, Jahreshauptversammlung

der ortsansässigen Vereine, Freiwillige Feuerwehr, Jagdgenossenschaft

pro Tag

110,00 €

1.2

Familienfeier

Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier

pro Tag

a) Ortsansässig

b) Nicht ortsansässig

110,00 €

140,00 €

1.3

Beerdigung

50,00 €

1.4

Benutzung durch Vereine/Gruppen

Tanzunterricht, Yogakurs, sonstiger Sport

pro Benutzung

15,00 €

2. In der Benutzungsgebühr zu Punkt 1.3 Beerdigung und 1.4 Benutzung durch Vereine und Gruppen sind die Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung enthalten.

Bei allen anderen Benutzungsgebühren sind die Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung nicht enthalten. Die Nebenkosten werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Dabei ist der jeweils aktuelle Preis des Veranschlagungszeitraums des jeweiligen Versorgers maßgeblich.

3. Für die Ausrichtung des Seniorentages und der Nikolausfeier werden keine Gebühren erhoben.

4. Das Gemeindehaus kann für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine und Parteien sowie für Sitzungen kommunaler und kirchlicher Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat, Verwaltungsrat, Pfarrgemeinderat usw.) gebührenfrei genutzt werden.

5. Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat hierüber im Einzelfall.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindeshauses vom 22.11.2010 in der Fassung der I. Änderung vom 18.02.2016 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Zettingen, 20.10.2025
Ortsgemeinde Zettingen
gez.
Johannes Hammes, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 27.10.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister