Satzung
der Ortsgemeinde Zettingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindehauses in Zettingen vom 20.10.2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Gemeindehauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Benutzer des Gemeindehauses und dessen Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung des Gemeindehauses sowie dessen Einrichtungen erfolgt.
§ 4
Gebührenberechnung
1. Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen für
| 1.1 | Festveranstaltung bei ortsansässigen Vereinen, Jahreshauptversammlung der ortsansässigen Vereine, Freiwillige Feuerwehr, Jagdgenossenschaft pro Tag | 110,00 € |
| 1.2 | Familienfeier Hochzeit, Jubiläum, sonstige Familienfeier pro Tag a) Ortsansässig b) Nicht ortsansässig | 110,00 € 140,00 € |
| 1.3 | Beerdigung | 50,00 € |
| 1.4 | Benutzung durch Vereine/Gruppen Tanzunterricht, Yogakurs, sonstiger Sport pro Benutzung | 15,00 € |
2. In der Benutzungsgebühr zu Punkt 1.3 Beerdigung und 1.4 Benutzung durch Vereine und Gruppen sind die Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung enthalten.
Bei allen anderen Benutzungsgebühren sind die Nebenkosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung nicht enthalten. Die Nebenkosten werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Dabei ist der jeweils aktuelle Preis des Veranschlagungszeitraums des jeweiligen Versorgers maßgeblich.
3. Für die Ausrichtung des Seniorentages und der Nikolausfeier werden keine Gebühren erhoben.
4. Das Gemeindehaus kann für Vorstandssitzungen der örtlichen Vereine und Parteien sowie für Sitzungen kommunaler und kirchlicher Gremien (Ortsgemeinderat, Verbandsgemeinderat, Verwaltungsrat, Pfarrgemeinderat usw.) gebührenfrei genutzt werden.
5. Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat hierüber im Einzelfall.
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
§ 6
Umsatzsteuer
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
§ 7
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Gemeindeshauses vom 22.11.2010 in der Fassung der I. Änderung vom 18.02.2016 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.