Das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Urmersbach ist eine öffentliche Einrichtung. Es steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Urmersbach. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es allen örtlichen Vereinen, sonstigen Gruppen und Privatpersonen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Versammlungen und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung. Darüber hinaus kann das Gemeindehaus auch auswärtigen Personen und Vereinen zur Verfügung gestellt werden. Für Abiturfeiern und Feiern anlässlich von 18. Geburtstagen wird das Gemeindehaus nicht zur Verfügung gestellt.
Bei Veranstaltungen auf dem angrenzenden Mehrgenerationenplatz stellt die Ortsgemeinde den Benutzern die Toilettenanlage im Gemeindehaus zur Verfügung.
Die Gestattung der Benutzung ist über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen beim Ortsbürgermeister oder bei einer von der Ortsgemeinde Urmersbach beauftragten Person zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Gemeindehauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.
Das Hausrecht im Gemeindehaus steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt nur für den vorher vereinbarten Zeitraum.
Der Benutzer muss das Gemeindehaus pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Das Anbringen von Befestigungen an Wänden und Decken ist untersagt.
Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Ortsgemeinde zu melden und umgehend vom Benutzer oder der Ortsgemeinde auf Kosten des Benutzers zu beheben. Die Bewirtschaftungskosten für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung sind vom Benutzer so gering wie möglich zu halten.
Die Benutzung bei Vereinen und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist bei der Beantragung über das Online-Buchungssystem für öffentliche Einrichtungen zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.
Der Benutzer darf das Gemeindehaus nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
Das Gemeindehaus und alle benutzten Gegenstände sind nach der Benutzung ordnungsgemäß zu reinigen und einzuräumen. Andernfalls wird die Reinigung durch eine von der Ortsgemeinde beauftragte Reinigungskraft oder eine Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers vorgenommen. Anfallender Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.
Der Benutzer ist ferner verpflichtet, vor und während der Inanspruchnahme der Einrichtung die Zugänge im Winter von Schnee und Eis freizuhalten.
Der Benutzer hat die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Es wird insbesondere auf die Einhaltung des § 4 „Schutz der Nachtruhe“ hingewiesen. Im Abs. (1) ist geregelt, dass von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen verboten sind, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Weiterhin wird auf die Einhaltung des § 6 „Benutzung von Tongeräten“ hingewiesen. Laut Abs. (1) dürfen Geräte, die der Erzeugung und Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.
Für den Benutzer bedeutet dies, dass bei Benutzung des Gemeindehauses in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen zu unterlassen sind, die zu einer nächtlichen Ruhestörung führen und die Lautstärke von Tongeräten in diesem Zeitraum deutlich zu reduzieren ist. Bei Zuwiderhandlungen kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Urmersbach und deren Beauftragte.
Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
Der Benutzer haftet für Schäden, die der Ortsgemeinde Urmersbach an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.
Mit der Benutzung des Gemeindehauses erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die Benutzungsordnung vom 30.11.2015 tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.